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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3

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beauftragt den erzbischof von Mainz und den bischof von Hildesheim auf die von könig Otto vorgebrachte klage, dass der Rheinpfalzgraf Heinrich gegen seinen eid von ihm abgefallen und zu Philipp übergegangen sei, denselben zur rückkehr zu vermögen, wenn er sich dessen aber weigere, wegen dem eidbruch ihn mit der excommunication und sein land mit dem interdict zu belegen. Suam apud ‒ observari. Reg. Imp. 120. P. 2489.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,2,3 n. 5920, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1205-04-00_1_0_5_2_3_311_5920
(Abgerufen am 29.03.2024).