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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3

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macht dem erzbischof von Magdeburg scharfe vorwürfe über seinen ungehorsam, gebietet ihm, binnen monatsfrist nach empfang dem legaten genugthuung zu leisten und in der reichsangelegenheit dem päbstlichen willen zu folgen, benachrichtigt ihn, dass für den gegenfall die bischöfe von Minden, Verden und Hildesheim befehligt sind, ihn als excommunicirt zu verkünden. In admirationem ‒ ignem. Reg. Imp. 109.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,2,3 n. 5878, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1204-00-00_1_0_5_2_3_268_5878
(Abgerufen am 29.03.2024).