RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3
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nimmt den landgrafen von Thüringen in seinen besonderen schutz, will nicht, dass über ihn und sein land excommunication und interdict ausgesprochen werde ohne offenbare ursache, gestattet ihm iederzeit appellationen an den päpstlichen stuhl. Ep. 6,42.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RI V,2,3 n. 5832, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1203-04-11_1_0_5_2_3_221_5832
(Abgerufen am 23.04.2024).