RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3
Sie sehen den Datensatz 197 von insgesamt 5555.
gebietet demselben in gemässheit des eides, durch welchen er dem päbstlichen stuhl zum gehorsam verpflichtet ist, ohne weiters den könig Otto anzuerkennen und ihm mit seinen suffraganen und dienstmannen kräftig beizustehen, bei unausbleiblicher strafe. Reg. Imp. 75.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RI V,2,3 n. 5808, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1202-11-08_2_0_5_2_3_197_5808
(Abgerufen am 24.04.2024).