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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3

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gebietet demselben in gemässheit des eides, durch welchen er dem päbstlichen stuhl zum gehorsam verpflichtet ist, ohne weiters den könig Otto anzuerkennen und ihm mit seinen suffraganen und dienstmannen kräftig beizustehen, bei unausbleiblicher strafe. Reg. Imp. 75.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,2,3 n. 5808, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1202-11-08_2_0_5_2_3_197_5808
(Abgerufen am 24.04.2024).