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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,1,1

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verspricht und schwört dem pabst Innocenz den nachfolgern desselben und der römischen kirche, alle besitzungen ehren und rechte derselben zu schirmen, ihr die wiedererworbenen besitzungen frei und ruhig zu lassen, und ihr zu deren erhaltung und zur wiedererwerbung der noch fehlenden behülflich zu sein. Zu diesen besitzungen gehört das land von Radicofani bis Ceperano, das exarchat Ravenna, Pentapolis, Mark, das herzogthum Spoleto, das land der gräfin Mathilde, die grafschaft Bertinoro. Diese alle soll die kirche ruhig und vollständig erhalten, und nur mit der last unterhalt zu liefern, wenn der könig zum empfang der kaiserkrone oder gerufen vom apostolischen stuhle dorthin kommt. Auch will er der kirche helfen das reich Sicilien zu behalten und zu schirmen. Dem pabst und seinen nachfolgern will er gehorsam und ehrung bezeugen wie fromme kaiser pflegten. Er will dem rath und willen des pabstes folgen zur erhaltung der guten gewohnheiten des römischen volkes, in betreff des bundes von Tuscien und Lombardien, und will nach des pabstes gebieten frieden eingehen mit Philipp könig von Frankreich, auch der römischen kirche geldhülfe leisten wenn sie wegen ihm zum krieg genöthigt wird. So geschehen in gegenwart Philipps des notars, Egids des acolyten und Richards des schreibers des pabstes. Reg. Imp. ep. 77 in Innoc. Epp. ed. Bal. 1,723, Opp. ed. Migne 3,1082. Raynald § 15. Mon. Germ. 4,205. Or. Guelf. 3,281. Theiner Cod. dominii 1,36 [ex or. des vatican. archivs, der aber die datirung aus dem Reg. Imp. zugefügt zu haben scheint. ‒ Bei der transsumirung der privilegien der römischen kirche 1245 zu Lyon (vgl. Thomas Tuscus, M. Germ. 22,492) lagen zwei undatirte originale vor, von denen das eine sich dadurch unterscheidet, dass ihm die stelle über den könig von Frankreich fehlt; vgl. Huillard Rouleaux de Cluny 19. Ein verzeichniss im archive zu Paris setzt dieses zu 1198, wesshalb schon Huillard eine frühere ausfertigung in diesem iahre annahm, was dann Winkelmann Ph. 88.511 näher zu begründen suchte. Vgl. dagegen Waitz in den Forsch. zur D. Gesch. 13,502 ff., womit meine schon bei besprechung der urk. in den It. Forsch. 2,389 ff. geäusserte ansicht übereinstimmt. Dagegen möchte ich nach dem schreiben des erzb. von Cöln, oben nr. 204, nicht bezweifeln, dass allerdings schon zur zeit der wahl die anerkennung der recuperationen zur sprache kam, vom könige einzelnen eingeweihten zugestanden und dann dem pabste durch die damals abgesandten boten oder einzelne derselben im falle der anerkennung Ottos in aussicht gestellt wurde.] Vergl. die zweiten eidlichen versprechungen d. d. Speier 22 märz 1209. ‒ Die am schluss genannten personen hatte der mit ausserordentlichen vollmachten über Troyes und Lüttich herankommende cardinalbischof Guido von Palestrina vor sich her an den könig geschickt. Vergl. dessen bericht an den pabst im Reg. Imp. ep. 51 in Inn. Epp. ed. Bal. 1,710, Opp. ed. Migne 3,1051, wo es heisst: magister Philippus et magister Egidius cum vestris et nostris litteris precesserunt locuturi cum rege pro facto ecclesie quod novistis (ohne zweifel die ausstellung der vorstehenden erklärung) et principibus ad certum locum et terminum vocandis. Dazu ward Cöln bestimmt.

 

Verbesserungen und Zusätze:

Alle drucke gehen nur auf das Registrum de neg. imp. zurück, auch der bei Theiner, dessen angabe, dass er ein or. des Vaticans benutzt habe, auf irgend welchem irrthume beruhen muss, s. Schum in Kaiserurk. in Abbild., Text 441. Denn es giebt oder gab nicht nur nicht, wie zu nr. 217 gesagt ist, zwei originale von nr. 217, sondern auch nicht einmal eins und, was für ein solches gehalten wurde, ist vielmehr das von nr. 14625, das ich aber, wie dort gesagt, für die ausfertigung eines schon 1198 gegebenen versprechens halte.

Verbesserungen und Zusätze (1983):

Zwei verschiedene Ausfertigungen. Ausfert. A (BF. 14625): Nach Kempf (s. u. S. 358) römisches Diktat. Geschrieben von Otto C. Walter 57, 177. Or. mit Goldbulle (ab) in Rom, Vatikan. Archiv. Nach Kempf, Die zwei Versprechen Ottos IV. an die römische Kirche 1200--1201, in: Festschrift Edmund E. Stengel (1952) S. 359--384 „ein erstes schriftliches Versprechen, das Otto IV. wahrscheinlich im Sommer 1200 spätestens im Januar oder Anfang Februar 1201 der römischen Kirche ausgestellt hat" (S. 384). Zur Ü.: Battelli, Transunti di Lione 351 Nr. 2 und 3. Druck: MGH. Constit. II, 20 Nr. 16 mit falscher Datierung. Zur Lit.: Haider, Schriftliche Wahlversprechungen, in: MIÖG. 76 (1968), 118 f. Ausfert. B (BF. 217): Überarbeitete Fassung von BF. 14625. Überliefert im Originalregister Innozenz III. in Rom, Vatikan. Archiv. Druck: MGH. Constit. II, 27 Nr. 23 -- Kempf, Regestum Innocentii III. S. 207 Nr. 77 -- Holtzmann, Das Register P. Innozenz III. über den deutschen Thronstreit 116 Nr. 77.

 

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI V,1,1 n. 217, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1201-06-08_1_0_5_1_1_445_217
(Abgerufen am 29.03.2024).