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RI V Jüngere Staufer (1198-1272) - RI V,2,3

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ermuntert den erzbischof von Cöln zur ausdauer bei Otto, welchen der erzbischof zuerst erhoben und dann der pabst zuletzt durch öffentliche anerkennung (vom 1 märz 1201, publicirt in Deutschland iuli 3) gefestigt habe; warnt ihn, sich durch die behauptung nicht irre machen zu lassen, dass er (der pabst) die freiheit der deutschen königswahl stören wolle, non enim elegimus nos personam, sed electo ab eorum parte maiori (?) qui vocem habere in imperatoris electione noscuntur, et ubi debuit et a quo debuit coronato, favorem prestitimus et prestamus; spricht ihm muth ein, indem die kirche doch zuletzt siegen werde und auch fast ganz Italien auf Ottos seite stehe; ermahnt ihn schliesslich, den weisungen des legaten folge zu leisten. Ex uno ‒ observari. Reg. Imp. 55. P. 1584. ‒ Wegen der abfassungszeit dieses briefes vgl. vorher. ‒ Die warnung bezieht sich auf die protestation der auf Philipps seite stehenden fürsten, welche seit sept. dieses iahrs im werk war.

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Empfohlene Zitierweise

RI V,2,3 n. 5771, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1201-00-00_5_0_5_2_3_158_5771
(Abgerufen am 29.03.2024).