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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,3

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bestätigt zusammen mit seiner Gemahlin Konstanze der Kirche S. Nicola zu Bari, daß sie nicht zur Aufnahme fremder Kleriker gezwungen werden kann, daß sie ihrer Freiheiten und guten Gewohnheiten nicht beraubt werden soll und daß von ihren Schutzleuten (affidati) keine Abgaben erhoben werden dürfen.

Empfänger:
S. Nicola zu Bari,

Überlieferung/Literatur

Deperditum. — Erwähnt in der Bestätigungsurk. Kg. Friedrichs II. v. 1215 November (BF 838). — Drucke: Putignanus, Vindiciae vitae et gest. S. thaumat. Nicolai II S.361; Nitti di Vito, Cod. dipl. Barese VI Nr.33 (S.53—54). — Reg.: Ries 64; Clementi 143.

Kommentar

Nach dem Wortlaut der Erwähnung in BF 838 besteht auch die Möglichkeit, daß der Kaiser und seine Gemahlin je eine Bestätigungsurkunde erteilt haben, vgl. auch Ries S. 84 (Anm. zu Reg. 64).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,3 n. D724, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1195-00-00_2_0_4_3_1_821_D724
(Abgerufen am 29.03.2024).