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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,2

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Lucius III. beauftragt die Erzbischöfe (Walter) von Rouen und (Bartholomäus) von Tours, deren Suffragane sowie die Äbte, Prioren, Archidiakone, Dekane, Priester und alle Prälaten ihrer Diözesen (Rothomagensi et ... Turonensi archiepiscopis et suffraganeis eorum et ... abbatibus, prioribus, archidiaconis, decanis, presbiteris et universis ecclesiarum prelatis), gegen jene vorzugehen, die trotz des den Mönchen von St-André-en-Gouffern (D. Sées) und allen anderen Zisterziensern (monachis sancti Andree de Gufer sicut aliis omnibus Cisterciensis ordinis) von seinen Vorgängern und ihm gewährten Privilegs der Zehntbefreiung des Eigenbaus von ihnen Zehnte fordern, indem sie unter falscher Auslegung behaupten, unter de laboribus sei de novalibus zu verstehen, obgleich die bekanntermaßen rechtmäßige Interpretation sich auf das mit eigener Hand bewirtschaftete kultivierte Land wie auf das der Kultur erst zugeführte Land beziehe, denn wenn er de novalibus gemeint hätte, würde er statt de laboribus de novalibus geschrieben haben; befiehlt ihnen, im Falle des Zuwiderhandelns Laien mit der Exkommunikation, Geistliche mit der Suspension unter Ausschluß der Appellation zu bestrafen; setzt fest, daß sie Impetrate, die sich gegen ihre Zehntbefreiung richten, nicht befolgen müssen und bei Ausschluß der Appellation trotzdem appellieren können, und daß ohne Zustimmung des Abts und der Brüder geschlossene Verträge ungültig sind; befiehlt, bei Gewaltanwendung die feierliche Exkommunikation zu verkünden, bis die Täter sich mit Briefen ihres Diözesanbischofs dem Papst präsentieren.

Originaldatierung:
Dat. Verone 2 non. maii.
Incipit:
Audivimus et audientes mirati sumus

Überlieferung/Literatur

Überl.: Orig., Caen, Arch. dép. Calvados, H 6531 (ancienne cote 15).

JL 15420.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. auch RAMACKERS, PUU Frankreich 2 S. 30. Im Jahr zuvor hatte das Kloster bereits eine Ausfertigung von Audivimus et audientes erhalten, vgl. Reg. 1128 (wovon zum Zeitpunkt der Drucklegung noch kein Photo vorlag); demgegenüber ist dieser Text am Ende um die ungewöhnlichen Bestimmungen zum Appellations- und Vertragsrecht erweitert. Vielleicht ist darin der Grund für die Neuausstellung zu sehen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,2 n. 1617, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1185-05-06_2_0_4_4_2_451_1617
(Abgerufen am 28.03.2024).