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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,2

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Lucius III. gewährt den Äbten und den Brüdern des Zisterzienserordens (abbatibus et universis fratribus ordinis Cisterciensis) auf deren Bitten das Recht, daß, falls der zuständige Erzbischof oder Bischof sich nach angemessenem Ersuchen weigert, die Äbte zu benedizieren, diese die Benediktion der eigenen Novizen vornehmen, ihre Ämter führen und von einem anderen Bischof erlangen dürfen, was vom zuständigen verweigert wird, setzt fest, daß bei Weihen die hergebrachten Formen beachtet werden, wonach die Äbte unter Vorbehalt der Ordensregel geloben und zu keinem Gelübde gezwungen werden dürfen, das den Statuten des Ordens widerspricht, bestimmt, daß sie bei bischöflicher Vakanz die bischöflichen Funktionen von anderen Bischöfen erhalten können, ohne daß dadurch ein Präjudiz geschaffen würde, setzt fest, daß Rechtsstreitigkeiten nur vor kirchlichen Gerichten ausgetragen werden dürfen, verbietet, sie zur Teilnahme an Synoden oder Gerichten zu zwingen oder ihre Klöster zu Ordinationen, Chrismazubereitung, Gerichtsverfahren oder anderen öffentlichen Versammlungen gegen ihren Willen zu betreten, gestattet das Zeugnisrecht der Brüder in Zivil- und Kriminalfällen, verbietet, daß Leute oder Händler des Klosters mit dem Interdikt oder der Exkommunikation belegt werden wegen ihrer Hilfe für das Kloster an Feiertagen oder daß über Wohltäter des Klosters wegen ihrer Leistungen für das Kloster das Interdikt oder Anathem verhängt wird, gestattet, jeden ihrer familia, der wegen der Nichtleistung von Zehnten oder anderem, was dem Orden vom Apostolischen Stuhl gewährt wurde, exkommuniziert oder interdiziert wurde, im Angesicht des Todes zu absolvieren und ihm die Sakramente zu spenden sowie die Sepultur zu gewähren.

Originaldatierung:
Dat. Verone kal. apr.
Incipit:
Cum ordo vester per infusionem

Überlieferung/Literatur

Überl.: Orig., London, Brit. Lib., Cotton Augustus II, Nr. 120; Kopie 13./14. Jh., Warminster, Longleat House, Lib. of the Marquess of Bath, MS 44 fol. 60'-61 (Cart. von Thame, DAVIS, Med. Cart. Nr. 957); Kopie 14. Jh., London, Brit. Lib., Lansdowne 424 fol. 8' (Cart. von Meaux, DAVIS, Med. Cart. Nr. 653).

KOGLER, Deux actes pontificaux S. 188-189 Nr. 1; SALTER, Thame Cart. 2 S. 153-155 Nr. 207; HOLTZMANN, PUU England 3 S. 470 Nr. 369 (nur Adresse und Datum unter Verweis auf die Urkk. Lucius' III. von 1185 Mai 6, Reg. 1618, und von 1185 Mai 9, Reg. 1621).

BELL, List S. 398 Nr. 33.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. auch HOLTZMANN, PUU England 1 S. 75, S. 146 und S. 174 sowie Holtzmann 3 S. 84. – Vgl. hierzu auch Reg. 1618 und Reg. 1621.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,2 n. 1569, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1185-04-01_2_0_4_4_2_403_1569
(Abgerufen am 28.03.2024).