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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,2

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Lucius III. befiehlt den Erzbischöfen, Bischöfen, Äbten, Dekanen und sonstigen kirchlichen Prälaten (archiepiscopis, episcopis, et ... abbatibus, decanis et aliis ecclesiarum prelatis), die Johanniter (fratres hospitalis) in Schutz zu nehmen und diejenigen, die gewaltsam gegen sie vorgehen, ihren Besitz rauben, ihnen ihre testamentarisch vermachten Legate vorenthalten oder unter Mißachtung ihrer apostolischen Privilegien Zehnte von ihnen fordern, öffentlich und feierlich mit der Exkommunikation zu belegen, wenn es sich um Laien handelt; über Geistliche soll unter Ausschluß der Appellation die Suspension von Amt und Benefizien verhängt werden, bis sie Genugtuung geleistet haben und sich mit Briefen ihres Diözesanbischofs dem Papst präsentieren, insbesondere jene, die wegen Gewalttätigkeiten mit dem Anathem belegt worden sind, um am Apostolischen Stuhl absolviert zu werden; Siedlungen, in denen Güter der Johanniter diesen gewaltsam vorenthalten werden, sollen mit dem Interdikt belegt werden.

Originaldatierung:
Dat. Verone 4 kal. apr.
Incipit:
Non absque dolore cordis et

Überlieferung/Literatur

Überl.: Orig., Prag, Řád maltézských rytířů (Malteser Ritterorden) XXVI, České velkopřevorství - Papežské buly (Großpriorat Böhmen, Päpstliche Bullen), ŘM inv. č. 1061, stará sign. Jo XXVI ČV-PB 5.

Kommentar

Vgl. hierzu auch HIESTAND, PUU Templer und Johanniter 1 S. 350-352 Nr. 164 (Druck von Reg. 1306 mit den Varianten der übrigen Ausfertigungen dieses Formulars, wobei allerdings dieses Stück fehlt).

 

Verbesserungen und Zusätze (2012):

Ein Reg. findet sich jetzt in der GP V,3 S. 130 Nr. 7.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,2 n. 1557, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1185-03-29_3_0_4_4_2_391_1557
(Abgerufen am 29.03.2024).