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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,2

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Lucius III. beauftragt Kardinaldiakon Radulf von S. Giorgio in Velabro (Radulphus ... sancti Georgii ad velum aureum diaconus cardinalis), von Magister Wilhelm von Taillebourg, Kanoniker und Nuntius von St-Martin in Tours (magister Willelmus de Tailleburgo ecclesie sancti Martini Turon. canonicus et nuntius) zu fordern, daß er Magister Gualterius, Nuntius der genannten Burgleute von (Châteauneuf zu Tours) (magistro Gualterio memoratorum burgensium nuntio) alle Urkunden aushändigt, die er nach seiner Ankunft von der Römischen Kurie gegen die Burgleute von (Châteauneuf) zu Tours (burgenses Touronenses) erlangt hat, daß er bekennt, keine anderen Reskripte zu besitzen, und verspricht, auch keine weiteren, solange Gualterius an der Kurie weilt, ohne dessen Wissen zu impetrieren.

Überlieferung/Literatur

Überl.: Dep., erw. in der undatierten Urk. des Kardinaldiakons Radulf von S. Giorgio in Velabro (RAMACKERS, Kassation S. 550-551, RAMACKERS, PUU Frankreich 5 S. 302-304 Nr. 213, zu 1185 Ende März-Anfang April).

Kommentar

In die Urk. des Kardinaldiakons sind die vier ihm aufgrund dieses Mandats ausgehändigten Urkk. ohne Datum und leicht verkürzt inseriert, vgl. Reg. 1582, Reg. 1583, Reg. 2415 und Reg. 2416. Zwei dieser Urkk., Reg. 1582 und Reg. 1583, sind auch bei Baluze mit dem Datum 1185 April 15 überliefert. Folglich kann die Urk. des Kardinals frühestens an diesem Tage ausgestellt worden sein. Da Radulf bis zum Tode Lucius' III. in Verona weilte und auch die letzten bekannten Privilegien von 1185 November 11 unterschrieb (Reg. 1930 und Reg. 1931, vgl. die Liste der Kardinalsunterschriften im Anhang), ist für seine Urk. der November der terminus ante quem, doch dürfte die darin protokollierte Übergabe der Schriftstücke früher, wahrscheinlich schon bald nach April 15 ergangen sein, zumal aus der zweiten Hälfte des Jahres 1185 auch sonst keine PUU mehr zu dem Streit um Châteauneuf überliefert sind. Der Ausstellungszeitraum für dieses Dep., das in Radulfs Urk. erwähnt wird, ergibt sich aus deren letztmöglichem Datum und daraus, daß Radulf mit hoher Wahrscheinlichkeit an den Fastenquatembern 1185 März 13-16, vgl. GROTEFEND, Zeitrechnung Tafel 31 S. 204 sowie KARTUSCH, Kardinalskollegium S. 357f., zum Kardinal erhoben worden war und folglich am 17. März als solcher urkunden konnte; 1185 März 31 unterschrieb er erstmals (Reg. 1558). – Vgl. zu diesen Vorgängen RAMACKERS, Kassation S. 548f., wo aus der Übergabe und der Tatsache, daß die Texte verkürzt und ohne Datum inseriert wurden, weitere Schlüsse für die Kanzleigeschichte gezogen werden. Zu Châteauneuf vgl. CARRÉ DE BUSSEROLLE, Dict. Indre-et-Loire 2 S. 161f.; zur Anwendung der non obstantibus-Formel in diesem Streit vgl. MEDUNA, Studien S. 108f. Zum Verlauf des Streits vgl. VAUCELLE, St-Martin de Tours S. 283ff., FARMER, Communities S. 18 (Plan) und S. 261ff. sowie allgemein OEXLE, Kultur der Rebellion S. 132ff. Zusammenfassend zur topographischen und rechtlichen Entwicklung vgl. KAISER, Bischofsherrschaft S. 430ff.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,2 n. 2417, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1185-03-17_3_0_4_4_2_1251_2417
(Abgerufen am 29.03.2024).