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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,2

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Lucius III. schreibt Äbten, Klerus und Volk in der Diözese Noyon (abbatibus, clero et populo Noviomensis episcopatus), er habe aus vielfachen Klagen erfahren, der Dekan und die Kanoniker von Noyon (decanus et canonici Noviomensis ecclesie) hätten von Bischof (Rainald von Noyen) (ab episcopo suo) das Recht erwirkt, über ihre Bedrücker ohne dessen Zustimmung das Anathem verhängen zu können; sogar dann, wenn ihnen Unrecht durch den Bischof, den Kastellan, Amtsleute oder die Kommune geschehe, könnten sie nach eigenem Ermessen die ganze Stadt dem Interdikt unterwerfen, so daß auch Abteien und Pfarreien betroffen seien; erklärt diese Erlaubnis, da sie den Kanones entgegenstehe, sich gegen Unschuldige wende und durch das Aussetzen des Gottesdienstes den Seelen der Gläubigen großen Schaden zufüge, für ungültig und kassiert sie, da die Kanoniker an der Kurie, vor dem Metropoliten, dem Bischof oder delegierten Richtern Recht erhalten könnten und es der kirchlichen Würde und dem Recht zuwiderlaufe, die Exkommunikation, die zur Jurisdiktion des Bischofs gehöre, in das Urteil einer Menge zu legen, die öfters von Feindschaft als von Vernunft bewegt werde.

Originaldatierung:
Dat. Verone ...
Incipit:
Ex suscepto tenemur administrationis officio

Überlieferung/Literatur

Überl.: Kopie 13. Jh., Beauvais, Arch. dép. Oise, G 1984 fol. 337' (Cart. R des Domkapitels von Noyon, STEIN Nr. 2781, Répertoire des microfilms S. 41 Nr. 20426-20427); Kopie 17. Jh., Paris, Bibl. nat., Ms. lat. 11068 p. 145.

Kommentar

Das Datum ergibt sich aus den anderen Stücken, die in diesem Zusammenhang ausgestellt wurden, vgl. Reg. 1537, Reg. 1550 und Reg. 1551. Zur Überlieferung des Domkapitels von Noyen und zum Streit mit dem Bischof vgl. LOHRMANN, PUU Frankreich 7 S. 95 und S. 101ff., wo das Stück S. 103 Nr. *30 zitiert ist, sowie die Vorbem. zum Druck; vgl. dazu auch BECQUET, Abbayes et Prieurés 18: Reims S. 82ff. Aus der Hs. Paris, Bibl. nat., Ms. lat. 11068 (Mémoires sur l'abb. de Saint-Barthélemi de Noyon par Jean du Ponchel) geht hervor, daß es sich hier um eine Ausfertigung für St-Barthélemy in Noyon handelte, vgl. dazu die Vorbem. zum Druck sowie Lohrmann S. 112ff., wo das Stück S. 113 Nr. 19 angeführt ist. Aus diesem Grunde ist diese Urk. fast textgleich mit dem Mandat an den Bischof von Noyon, vgl. Reg. 1551 mit Kommentar. Eine weitere Ausfertigung sieht Lohrmann in dem nur als Regest überlieferten Reg. 1537 für St-Éloi in Noyon.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,2 n. 1567, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1185-03-00_1_0_4_4_2_401_1567
(Abgerufen am 19.04.2024).