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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,2

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Lucius III. schreibt den Bischöfen (Johannes) von Maguelonne und (Peter) von Agde (aux evesques de Maguellone et d'Agde), Abt (Ber.) von St-Paul in Narbonne (l'abbé de Saint-Paul de Narbonne) habe während der Vakanz der erzbischöflichen Kirche neue Einrichtungen zu deren Nachteil geschaffen, welche er (der Papst) schriftlich widerrufen habe, wobei er dem Erzbischof (archevesque) Verwaltung und Einsetzung von Personen in St-Paul übertragen und dies zugleich dem Abt untersagt habe, was dieser jedoch nicht beachtet habe, weshalb er den Erzbischof mit der weiteren Untersuchung und Exkommunikation der Anhänger des Abts beauftragt habe, bis dieser einlenken und sich an der Kurie für seinen Ungehorsam verantworten werde.

Originaldatierung:
3 des calendes de fevrier 1182.

Überlieferung/Literatur

Überl.: Kopie 17. Jh., Narbonne, Arch. mun., Ms. 314 vol. II,1 fol. 117-117' (franz. Regest) (Inventaire des Actes et documents de l'Archevêché de Narbonne d'Antoine Roques von 1639/40).

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. auch WIEDERHOLD, PUU Frankreich 7 S. 10 = Acta Rom. pont. 8 S. 720. – Die sicher nicht aus der ursprünglichen Datierung stammende Jahresangabe 1182 kann nicht richtig sein, da sich aus dem Text ergibt, daß das Stück auf jeden Fall nach der Beendigung der erzbischöflichen Vakanz ausgestellt worden ist. Erzbischof Bernhard war damals noch nicht im Amt, vgl. CAILLE, Seigneurs Narbonne S. 244 sowie Reg. 236. 1183 erscheint er als Elekt, vgl. Gallia christiana 6 Sp. 57; in eindeutig zu datierenden Urkk. Lucius' III. ist er 1184 April 28 erstmals als Erzbischof genannt (Reg. 1084 und Reg. 1085). Außerdem erwähnt der Papst die Bestätigung der Rechte des Erzbischofs über St-Paul von 1184 April 28 (Reg. 1085), sowie das entsprechende Mandat für St-Paul über dessen Unterstellung (Reg. 1094), das in diesem Zusammenhang gleichfalls zu 1184 zu setzen ist. Als der Abt nicht einlenkte, erging dann sehr wahrscheinlich der oben erwähnte Auftrag an den Erzbischof, die Anhänger des Abts von St-Paul zu exkommunizieren, vgl. Reg. 1451. – Welchen Auftrag der Papst den beiden Bischöfen in diesem Schreiben erteilte, geht aus dem Regest nicht hervor. Zum Namen des Abtes vgl. Reg. 1451.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,2 n. 1452, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1185-01-30_1_0_4_4_2_286_1452
(Abgerufen am 19.04.2024).