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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,2,4

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Friedrich bestätigt den Bürgern von Cambrai eine Reihe von Vorrechten, nämlich das Verbot für Kleriker, Ritter oder Dienstmannen (clerico neque militi neque sarianto) ein zur Entrichtung der gemeinsamen (= städtischen) Lasten verpflichtetes Haus oder Erbgut zu kaufen, das Verbot für Bürger, ein Lehen zu kaufen, durch das man sich von den städtischen Lasten befreien kann, das Recht für Kleriker, Ritter oder Dienstmannen, ihr Erbgut unter ihresgleichen frei zu veräußern, die Verpflichtung für Bürger, die von diesen solch ein Gut kaufen, dafür mit der Stadt zu leiden, die freie Verfügung von Klerikern, Rittern oder Dienstmannen über ererbte Güter, die aber, wenn sie an einen Bürger gelangen, die städtischen Lasten zu tragen haben, und die Verpflichtung von Rittern, die Bürgertöchter heiraten, von dem durch diese Ehe erworbenen Erbe ebenfalls die städtischen Lasten zu tragen. – Geschrieben von GL, von dem auch das kanzleigemäße Diktat stammen könnte, das sich allerdings nicht klar gegenüber den Notaren GG und GK abgrenzen lässt; SP2. Prudentiam et circumspectionem.

Incipit:
Prudentiam et circumspectionem.
Schreiber:
Geschrieben von GL, von dem auch das kanzleigemäße Diktat stammen könnte, das sich allerdings nicht klar gegenüber den Notaren GG und GK abgrenzen lässt

Überlieferung/Literatur

Orig.: Departementalarchiv Lille (A). Faks.: Koch, Schrift der Reichskanzlei, Abb. 86. Drucke: Böhmer, Acta imp., 140 no 147 aus zwei Kopialbüchern; MG.DF.I.860. Reg.: Wauters, Table chronol. 2, 781; Diestelkamp – Rotter, Urkundenregesten 1, 373 no 474; Stumpf 4379.

Kommentar

Das D. belegt in geradezu exemplarischer Form das städtische Bemühen um Schutz der Einnahmen der bürgerlichen Gemeinde vor der Entfremdung von Gütern infolge von deren Übergang an nicht-bürgerliche Kreise. – Vgl. auch die bei Reg. 2768 gebotenen Hinweise.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,2,4 n. 2770, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1184-06-20_3_0_4_2_4_191_2770
(Abgerufen am 25.04.2024).