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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,2,4

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Friedrich bestätigt den Vertrag hinsichtlich der Verlobung (pactio desponsationis) zwischen seinem eigenen Sohn, Herzog Friedrich von Schwaben, und der Tochter des Königs Waldemar von Dänemark. Es wird eine Mitgift von 4.000 Mark vereinbart, die zu einem ersten Teil bei der Übergabe der Prinzessin, zu ihrem restlichen Teil sechs Jahre nach der Verlobung zum Zeitpunkt des Eintritts des Heiratsalters der derzeit siebenjährigen Prinzessin zu bezahlen ist; sollte dem nicht entsprochen werden, so sind Vertrag und Abmachung hinfällig.

Überlieferung/Literatur

Deperditum; erwähnt bei Arnoldi Chron. Slavorum l. II cap. 21 und besonders l. III cap. 2, MG. SS XXI, 140 und 143.

Kommentar

Dass diese Abmachungen von beiden Seiten (also auch von König Waldemar von Dänemark) urkundlich bestätigt wurden, geht aus der Überlieferung bei Arnold von Lübeck (a.a.O., 143: Hec utrobique privilegiis firmata erant, …) eindeutig hervor; bei Saxo Grammaticus l. XV cap. XV/9, ed. Olrik – Ræder (1931) 533 werden 8.000 Mark als Mitgift genannt, eine Summe, die offensichtlich aus dem unterschiedlichen Wert der dänischen Währung resultiert, vgl. dazu Giesebrecht – Simson, Kaiserzeit VI, 577. – Siehe dazu die bereits oben Reg. 2612 gebotenen Literaturhinweise.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,2,4 n. 2618, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1181-08-00_9_0_4_2_4_39_2618
(Abgerufen am 29.03.2024).