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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,2,2

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Friedrich legt den Streit zwischen Bischof Gottfried von Utrecht und Graf Florentius von Holland um die Grafschaft Friesland nach dem Rat des Hofes und seiner Getreuen gütlich bei, wonach jeder den gleichen Anteil an den Herrschaftsrechten und den Einkünften haben soll und ein von beiden gemeinsam erwählter Graf, der vom Kaiser den Bann und die Gerichtsgewalt nach Ablegung eines Eides erhält, ihre Rechte an Ort und Stelle wahrnimmt; sollte eine Einigung auf eine Person nicht möglich sein, so wird der Kaiser diesen Grafen einsetzen, doch kann dieser Mann jederzeit ausgetauscht werden. Ab dem Mai möge die Grafschaft gemeinsam in Besitz genommen werden und in den folgenden acht Wochen wird der als Stellvertreter nominierte Graf dort die Herrschaftsrechte ausüben. Der Graf von Holland wird den Bischof bei der Wiedergewinnung der Burg Bentheim unterstützen, mit der ihn der Bischof vorbehaltlich seiner Gerechtsame belehnen wird. Beide Kontrahenten haben die Einhaltung des Übereinkommens dem Kaiser mit Handschlag gelobt. Die Entscheidung über einen Bruch dieses Übereinkommens behält sich der Kaiser vor, wobei der von beiden eingesetzte Graf sowie sechs Zeugen (drei von jeder Seite, ausgewählt von Seiten des Kaisers) zu hören sind. - Außerhalb der Kanzlei verfaßt und wohl sicherlich auch geschrieben. Controversie, que sentencia .

Incipit:
Controversie, que sentencia
Schreiber:
Außerhalb der Kanzlei verfaßt und wohl sicherlich auch geschrieben
Empfänger:
Gottfried Utrecht Florentius Holland

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift vom Anfang des 13. Jh. im Liber donationum II der Kirche von Utrecht no 45 f. 69', Reichsarchiv Utrecht (B); Abschrift des 14. Jh. im Chartular von Utrecht no 45* f. 41', ebenda (C); Abschrift der ersten Hälfte des 15. Jh. in Bodam's Chartular no 44 f. 73', ebenda (D); Abschrift des 15. Jh. im Chartular no 52* f. 42, ebenda (E). Drucke: Koch, OB. van Holland en Zeeland 1, 301 no 159; MG. DF. I. 497. Reg.: Diestelkamp - Rotter, Urkundenregesten 1, 307 no 393; Stumpf 4057.

Kommentar

Die zeitliche Einordnung ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des D., vgl. auch Regg. 1521, 1522 und 1523.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,2,2 n. 1524, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1165-11-00_3_0_4_2_2_966_1524
(Abgerufen am 29.03.2024).