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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,2,2

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Gibertus, Domscholaster von Parma, bestätigt gemeinsam mit den anderen Domkanonikern die Zahlung von 13 Pfund und 10 solidi Mailänder Münze an Lanfrancus, den Legaten Bischof Hermanns von Verden, des Vikars des Kaisers in Angelegenheiten der Rechtsprechung für Italien, für die von diesem Bischof unter Beisitz des Gibert von Bornado und des Ugo Rasus aus Pavia gefällten Sentenzen über die Rückstellung von Gütern zu S. Secondo (Parmense) und Meletolo an die Kirche von Parma. Von dieser Summe werden 20 solidi für das auf der Urkunde angebrachte kaiserliche und 4 solidi für die beiden bischöflichen Siegel aufgewendet, 10 Pfund sind Gerichtsgebühr und 40 solidi gehen an Lanfrancus für die Vornahme der Besitzeinweisung.

Überlieferung/Literatur

Drei, Carte Parmensi 3, 241 no 299; Wurst, Hermann von Verden (Qu. u. Darst. zur Gesch. Ndsachs. 79, 1972) 201 no 90; Deibel, Die italienischen Einkünfte, Neue Heidelberger Jahrbücher 1932, 29 no 73.

Kommentar

Vgl. dazu Regg. 1070, 1099 und 1190. - Höchst interessanter Beleg für die im Rahmen der staufischen Reichsverwaltung dieser Epoche üblichen Gerichtstaxen und Kanzleigebühren, vgl. dazu Haverkamp, Herrschaftsformen, 547 f. Anm. 78.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,2,2 n. 1202, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1163-04-23_1_0_4_2_2_644_1202
(Abgerufen am 23.04.2024).