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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,2,2

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Friedrich ermächtigt Bischof Obert von Cremona und seine Nachfolger, die Besitzungen und Lehen der genannten Bistumsleute aus Fornovo S. Giovanni, Bariano, Mozzanica, Gabbiano und Rivoltella, die sich dem Zugriff des Bischofs durch Übersiedlung nach Crema entzogen haben, sowie die einiger Vasallen einzuziehen, falls sie nicht binnen 40 Tagen in ihre Wohnsitze und in den Gehorsam des Bischofs zurückkehren, und sagt ihm zu, daß auch das Hofgericht in seinem Sinne entscheiden werde, falls sich die Genannten an dieses wenden sollten. - Möglicherweise außerhalb der Kanzlei ausgefertigt. Quoniam evidentibus rerum .

Originaldatierung:
(XVI kal. iunii, in Miliyano)
Incipit:
Quoniam evidentibus rerum
Empfänger:
Bischof Obert von Cremona

Überlieferung/Literatur

Kop.: Codex Sicardianus aus dem Anfang des 13. Jh. p. 49, Biblioteca Governativa zu Cremona (C). Drucke: Stumpf, Acta ined. 180 no 137; Astegiano, CD. Cremonae 1, 124 no 186; Falconi, Carte Cremonesi 2, 311 no 385; MG. DF. I. 272. Reg.: Stumpf 3855.

Kommentar

Die Ausdehnung der Verfügung auf die Nachfolger des Bischofs (Satz am Ende des D.) wurde wohl auf Wunsch des Empfängers hinzugefügt

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,2,2 n. 710, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1159-05-17_2_0_4_2_2_152_710
(Abgerufen am 18.04.2024).