Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,2,2

Sie sehen den Datensatz 50 von insgesamt 1250.

Friedrich führt mit Bischöfen und Fürsten Beratungen über die Wiederherstellung der Reichsrechte durch. Schließlich kommt es in seinem Auftrag zu einer rechtlichen Definition der Regalien durch die vier bedeutenden Bologneser Juristen (vgl. Reg. 605), die sich darüber zuvor mit einer Reihe von aus 14 Städten gewählten Richtern beraten haben (Regaliendefinition, vgl. Reg. 611). In der Folge kommt es zur Rückstellung der unberechtigt beanspruchten Regalien, wobei die Mailänder zeitlich vorangehen. Dem Fiskus erwachsen aus dieser neuen Regelung Jahreseinnahmen in der Höhe von nicht weniger als 30.000 Talenten. Friedrich läßt sich das Recht der für alle städtischen Amtsträger (Rahewin: potestates, consules caeterosve magistratus) zwingend vorgeschriebenen kaiserlichen Bannleihe allseits zusichern (vgl. dazu die Regaliendefinition, Reg. 611, und das erste der drei Roncalischen Gesetze, Reg. 617), wobei er besonders von Mailand beraten wird. Die Städte verpflichten sich durch Eid und - namentlich Mailand, Cremona, Pavia und Piacenza - durch die Stellung von Geiseln zur Einhaltung der Verpflichtungen. Friedrich verkündet einen Landfrieden und ein Lehnsgesetz (Regg. 620 und 621). Friedrich legt zahlreiche Streitigkeiten mit Rat der Bologneser Juristen (vgl. Reg. 605) bei. Im Streit zwischen Cremona und Piacenza wird durch Richterspruch gegen die Piacentiner entschieden, die sich nur durch (Zusage der) Demolierung ihrer neuen Befestigungsanlagen die Gnade des Kaisers wieder erwerben können. Friedrich erhebt Anklage gegen Mailand wegen Aneignung von Monza, wo sich die sedes regni Italici befindet, und kann seine Ansprüche richterlich durchsetzen. Die Genuesen, gegen die beim Kaiser von verschiedenen Seiten her Klage erhoben worden ist, leisten auf Aufforderung Friedrichs den Treueid, betonen aber ihre Abgabenfreiheit, da sie dem Reich seit jeher nur zum Schutz des Meeres gegen Barbaren verpflichtet seien. Während der Reichsversammlung erhält Friedrich für eine verdolmetschte Rede allgemeinen Beifall, Sänger verherrlichen die Taten des Kaisers öffentlich in Lobeshymnen.

Überlieferung/Literatur

Allgemein vgl. Rahewini Gesta Frid. l. IV cap. 3-12, ed. Waitz - Simson, MG. SS rer. Germ. in us. schol., 236 ff., Otto Morena, ed. Güterbock, MG. SS rer. Germ. N. S. VII, 59 ff. (zu November 22, S. Pietro di Cotrebbia), Vinzenz von Prag, MG. SS XVII, 675, Burchard von Ursberg, ed. Holder-Egger - Simson, MG. SS rer. Germ. in us. schol., 30 ff., Otto von St. Blasien cap. 14, ed. Hofmeister, MG. SS rer. Germ. in us. schol., 15 f., Ligurinus, ed. Assmann, MG. SS rer. Germ. in us. schol., 63, 419 ff.; vgl. des weiteren die bei Reg. 606 genannten Quellen. Zur kaiserlichen Bannleihe und zu den städtischen Verpflichtungen vgl. Rahewin l. IV cap. 9 (S. 240), Otto Morena, 62 und 64, Vinzenz von Prag, 675, Burchard von Ursberg, 30 ff., Otto von St. Blasien, 15 f. sowie Ioh. Cod. Ann., ed. Holder-Egger, MG. SS rer. Germ. in us. Schol., 5 f. und Ann. Plac. Gib., MG. SS XVIII, 458 f. (Geiseln aus Piacenza). Zum Landfrieden und zum Lehnsgesetz vgl. Regg. 620 und 621 sowie Burchard von Ursberg, 30 ff. Zur Beilegung von Streitigkeiten, besonders zwischen Cremona und Piacenza, vgl. Rahewin l. IV cap. 11 (S. 245 f.), Otto Morena, 62, Ioh. Cod. Ann., 5 f., Ann. Plac. Gib., 458 f. und Carmen de gestis, ed. Schmale-Ott, MG. SS rer. Germ. in us. schol., 87 V. 2617 ff. Zu Monza vgl. Rahewin l. IV cap. 11 (S. 247) sowie Reg. 587 und die Erwähnung in DF. I. 253 (Reg. 658). Zu Genua vgl. Ann. Ianuenses I, ed. Belgrano, Fonti per la storia d'Italia 11, 50 f. Zur Rede des Kaisers und zu den Lobeshymnen auf ihn vgl. Rahewin l. IV cap. 3-5 (S. 236 ff.).

Kommentar

Der Termin der Reichsversammlung ergibt sich aus Reg. 605 und den hier genannten Quellen (zur Angabe des Otto Morena vgl. auch die Datierung von Reg. 610). Zu den in Roncaglia getroffenen Entscheidungen, welche der Angelpunkt für das Verständnis der Politik des Kaisers in Italien überhaupt sind, vgl. Appelt, Barbarossa und das römische Recht, Friedrich Barbarossa, hg. von G. Wolf. (Wege der Forschung 390, 1975) 58 ff. und ders., Barbarossa und die italienischen Kommunen, ebda., 83 ff. Zur Frage der Städtepolitik, im besonderen zur Problematik der potestas constituendorum magistratuum (Reg. 611), vgl. zuletzt Opll, Stadt und Reich (bei der Behandlung der einzelnen Städte und in der Zusammenfassung, 529). Die Zahl von 14 Städten, aus denen die Richter für die Beratungen rekrutiert wurden, ergibt sich aus Otto Morena. Zu den Reichseinkünften vgl. Brühl, Finanzpolitik, HZ 213 (1970) 13 ff. Die Mailändern hatten bereits in DF. I. 224 (Reg. 581) auf die Regalien verzichten müssen, sodaß ihr Hervortreten in Roncaglia doch auch unter diesem Aspekt zu sehen ist. Zur Mitwirkung Mailands am Zustandekommen der Fixierung des kaiserlichen Einflusses auf die Bestellung kaiserlicher Amtsträger vgl. Opll, Stadt und Reich, 327 ff. Zum Verhältnis zu Piacenza in dieser Zeit vgl. Opll, Potestates Placentie, MIÖG 93 (1985) 39 ff. Zu Monza vgl. schon oben Reg. 587 sowie DF. I. 253 (Reg. 658). Zum Verhalten der Genuesen vgl. Opll, Stadt und Reich, 279.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI IV,2,2 n. 607, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1158-11-11_3_0_4_2_2_49_607
(Abgerufen am 19.03.2024).