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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,2,2

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Friedrich verkündet einen im ganzen Reich gültigen Landfrieden , dessen Einhaltung von allen im Alter zwischen 18 und 70 im Abstand von jeweils fünf Jahren bei Strafe beschworen werden muß. Darin wird die richterliche Gewalt als zuständig für Klagen um Recht erklärt, werden die Strafen für Friedensbruch und für saumselige Richter sowie sonstige vom Kaiser eingesetzte Obrigkeiten festgelegt, das Verbot von Eidgenossenschaften jeder Art ausgesprochen, die Verpflichtung der Bischöfe zur Teilnahme am Vorgehen gegen Friedensbrecher fixiert, das Einheben unerlaubter Abgaben, besonders von den Kirchen, untersagt, freiwillige Eide von Mündeln über die Nichtanfechtung von Gütervereinbarungen als gültig, erzwungene dagegen als ungültig erklärt, und es wird das Verbot ausgesprochen, gemeinsam mit einem Allod auch Bann und Gerichtsbarkeit des Kaisers zu veräußern. - Hac edictali lege .

Incipit:
Hac edictali lege
Empfänger:
Landfrieden

Überlieferung/Literatur

Kop.: Rahewini Gesta Friderici l. IV cap. 10 (fehlt in den Rezensionen AA*); Abschriften des 12. Jh. im Cod. Pal. lat. 772 f. 84', Vatikanische Bibliothek Rom (E), und im Cod. Bibliothecae Sessorianae no 33 f. 89', Biblioteca Nazionale Rom (F); Abschrift des 13. Jh. im Ms. 1110 (Hist. 80) f. 11', Bibliothèque de l'Arsénal Paris (G); Libri feudorum II, tit. 53 (54). Drucke: MG. Const. 1, 245 no 176; Freiherr vom Stein-Gedächtnisausgabe 17, ed. Schmale (2 1974) 528; MG. DF. I. 241. Reg.: Stumpf 3826.

Kommentar

In den Libri feudorum findet sich noch ein Zusatz über die Übertragung von Gütern an die Kirche und die Strafen über die Verweigerung der Heerfolge, der aber offenbar nicht zum ursprünglichen Text gehörte. Der Landfriede wurde zwei Jahre später auch in einer Urkunde Erzbischof Eberhards von Salzburg (Salzburger UB. 2, 488 no 349) zitiert. - Über die Stellung der hier enthaltenen Verfügung über die Eidesleistung von Mündeln (Authentica Sacramenta puberum) innerhalb des Codex Iustinianus vgl. Weimar, in: Coing, Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte 1 (1973) 161 mit Anm. 3; s. dazu (zur Datierung) auch schon oben Reg. 300.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,2,2 n. 620, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1158-11-00_4_0_4_2_2_62_620
(Abgerufen am 19.04.2024).