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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,2,2

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Friedrich läßt durch ein Gesetz feststellen, daß der Kaiser Pfalzen und Amtssitze (pretoria) überall dort errichten kann, wo es ihm beliebt. - Wahrscheinlich von den in Bologna anwesenden Bologneser Rechtsgelehrten verfaßt (vgl. Reg. 606). Palacia et pretoria .

Incipit:
Palacia et pretoria
Empfänger:
Pfalzen Amtssitze

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift des 13. Jh. im Ms. lat. 4677 f. 55, Nationalbibliothek Paris (D). Drucke: Colorni (wie Reg. 617); MG. DF. I. 239. Faks.: Colorni (wie Reg. 617).

Kommentar

Zur Bedeutung dieses kaiserlichen Rechtsanspruches, der bewußt gegen das Bestreben der Städte gerichtet ist, in ihren Mauern keine Pfalzen aufnehmen zu müssen (vgl. auch die einschlägige Bestimmung in der Kapitulation der Mailänder, Reg. 581), vgl. Colorni, Die drei verschollenen Gesetze, 33 ff. Die sachliche Abweichung vom Wortlaut der Regaliendefinition (palatia in civitatibus consuetis, Reg. 611) ergibt sich wohl aus dem unterschiedlichen Charakter der beiden Dokumente, dort ein Weistum, hier die Fixierung eines prinzipiellen kaiserlichen Rechtsanspruches.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,2,2 n. 618, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1158-11-00_2_0_4_2_2_60_618
(Abgerufen am 24.04.2024).