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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,2,2

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Friedrich erläßt ein Gesetz über die Aufrechterhaltung des Friedens und der Ordnung im Heere , in dem Streitigkeiten im Lager genau geregelt und die Strafen für Verwundung, Totschlag, Plünderung eines Kaufmannes, Diebstahl und den Aufenthalt eines Weibes im Quartier festgesetzt werden, wobei sowohl Zweikampf als auch Feuerprobe im Ermittlungsverfahren anerkannt werden. Des weiteren werden Maßnahmen gegen Plünderungen, Brandschatzungen und den Ausbruch von Bränden getroffen, der fremde, friedlich kommende Ritter unter Schutz gestellt, das Verbot der Aufnahme herrenloser Knechte und der Fraternisierung mit Lateinern, die nicht Deutsch verstehen, ausgesprochen und einzelne Fragen der Versorgung des Heeres einer eingehenden Regelung unterzogen. - Statuimus et firmiter .

Incipit:
Statuimus et firmiter
Empfänger:
Gesetz über die Aufrechterhaltung des Friedens und der Ordnung im Heere

Überlieferung/Literatur

Kop.: Rahewini Gesta Friderici III cap. 28 (26). Drucke: MG. Const. 1, 239 no 173; Gesta Friderici, ed. Waitz - Simson, MG. SS rer. Germ. in us. schol., 199; Freiherr vom Stein-Gedächtnisausgabe 17, ed. Schmale (2 1974) 456; MG. DF. I. 222. Reg.: Stumpf 3816.

Kommentar

Das Gesetz wurde im Feldlager erlassen, als der Kaiser den Zuzug weiterer italienischer Truppen erwartete. Eine genaue Datierung ist nicht möglich. Nach Rahewin bekräftigten die geistlichen Fürsten den Frieden durch Handschlag und versprachen, die Übertreter zusätzlich auch mit geistlichen Strafen zu belegen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,2,2 n. 564, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1158-07-00_2_0_4_2_2_6_564
(Abgerufen am 19.03.2024).