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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,2,1

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Friedrich beendet den Streit zwischen seinem Oheim, Herzog Heinrich von Österreich , und seinem Vetter, Herzog Heinrich von Bayern, um das Herzogtum Bayern und die Mark ob der Enns (marchia a superiori parte fluminis Anasi) durch die Umwandlung der Markgrafschaft Österreich und der genannten Mark zu einem Herzogtum und verleiht dem neuen Herzog, dessen Gemahlin Theodora und ihren Nachfolgern folgende außergewöhnliche Vorrechte: 1) Befreiung von allem Reichsdienst außer der Stellung von zwölf Mann gegen Ungarn für einen Monat. 2) Lehensempfang innerhalb Österreichs. 3) Befreiung von der Hoffahrtspflicht, ausgenommen freiwilliges Erscheinen. 4) Das Reich darf keine Lehen im Herzogtum Österreich haben. Die Lehensmannen des Herzogs dürfen über ihre Lehen nur dann verfügen, wenn sie sie vom Herzog empfangen haben. 5) Alle weltlichen Gerichte (bannum silvestrium et ferinarum, piscine et nemora) im Herzogtum gehen vom Herzog zu Lehen. 6) Der Herzog darf weder vor das Reichs- noch vor ein anderes Gericht gezogen werden, wenn er sich nicht freiwillig bereitfindet, sich zu verantworten. 7) Der Herzog kann sich im Duell vertreten lassen. 8) Weder der Kaiser noch ein anderer darf Verfügungen, die der Herzog in seinen Gebieten getroffen hat, abändern. 9) Im Falle söhnelosen Todes fällt das Herzogtum an die älteste Tochter. 10) Der Älteste soll die Herrschaft im Lande haben, sie soll auf seinen ältesten Sohn übergehen, aber niemals vom Stamm der Familie weichen. Das Herzogtum soll nie geteilt werden. 11) Wer im Herzogtum wohnt oder in ihm Besitz hat und dem Herzog zuwiderhandelt, ist diesem ohne Gnade mit Leib und Besitz verfallen. 12) Das Reich muß dem Herzog von Österreich gegen alle, die ihm Unrecht tun, Hilfe leisten. 13) Der Herzog soll mit fürstlichem Gewande und Herzogshut, der von einem gezinnten Kranz umgeben ist, angetan (principali amictus veste superposito ducali pilleo, circumdato serto pinnito), einen Stab in der Hand, zu Pferde, ansonsten aber nach der Sitte der anderen Reichsfürsten vom Reich seine Lehen empfangen. 14) Den Anordnungen des Herzogs ist im Herzogtum zu gehorchen; er kann in allen seinen Ländern Juden und Kawerzen (usurarios publicos, quos vulgus vocat gawertschin) halten. 15) Wenn der Herzog auf den Reichshoftagen erscheint, hat er den Rang eines der Pfalzerzherzoge (unus de palatinis archiducibus est censendus) und den ersten Platz zur Rechten des Reiches nach den Kurfürsten. 16) Er hat das Recht, seine Länder zu schenken und zu hinterlassen, wem er will, falls er kinderlos stirbt, und darf daran vom Reich nicht gehindert werden. 17) Das Herzogtum Österreich soll sich aller Rechte, Privilegien und Freiheiten erfreuen, die die übrigen Fürstentümer des Reiches innehaben. 18) Werden die Gebiete des Herzogtums durch Erbschaft, Schenkung, Kauf, Hinterlassenschaft oder auf anderem Wege erweitert, so gelten die genannten Vorrechte für diese Erwerbungen der Herrschaft Österreich in vollem Umfang. Z.: wie Reg. 417, allerdings bei der Nennung des Bischofs von Trient irrig Tridestinus (vgl. Reg. 419). - Rainaldus canc. vice Arnoldi Magontini archiep. et archicanc. ; von einem Fälscher aus dem Umkreis Herzog Rudolfs IV. wohl im Winter 1358/59 hergestellt, geschrieben nach dem Vorbild des echten Originals (Reg. 417); B. 2. Quamquam rerum commutatio .

Originaldatierung:
(XV kal. oct., Ratisbone)
Zeugen:
wie Reg. 417, allerdings bei der Nennung des Bischofs von Trient irrig Tridestinus (vgl. Reg. 419)
Incipit:
Quamquam rerum commutatio
Schreiber:
von einem Fälscher aus dem Umkreis Herzog Rudolfs IV. wohl im Winter 1358/59 hergestellt, geschrieben nach dem Vorbild des echten Originals (Reg. 417)
Empfänger:
Heinrich Österreich
Kanzler:
Rainaldus canc. vice Arnoldi Magontini archiep. et archicanc.

Überlieferung/Literatur

Angebl. Orig.: Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien (A). Kop..: Angebl. Originaltranssumpt Kaiser Friedrichs II. von 1245 Juni (B.-Ficker Reg. 3483), ebenda (B); Vidimus des Transsumptes und der anderen österreichischen Freiheitsbriefe von 1360 Juli 11 (Chmel, Österr. Notizenblatt 6, 99 ff.), ebenda (B1). Drucke: Wattenbach, Die österreichischen Freiheitsbriefe, A. f. Kde. öst. Geschichtsquellen 8 (1852) 112; MG. Const. 1, 683 no 455; Lhotsky, Privilegium maius (Österreich Archiv, 1957) 84 no 2; Fichtenau-Dienst, UB. zur Gesch. der Babenberger 4/1, 151 no 804. Faks.: siehe Fichtenau-Dienst, a. a. O. 152. Reg.: Stumpf 3754.

Kommentar

Die vorliegende Fälschung geht mit einer Reihe weiterer Falsifikate auf die Bemühungen Herzog Rudolfs IV. des Stifters zur Hebung seiner Stellung im Reich zurück, vgl. Wattenbach, a. a. O. bes. 91 ff. und Lhotsky, a. a. O. passim. Das Fridericianum hat als das eigentliche Privilegium maius zu gelten, obwohl man auch die ganze Gruppe mit diesem Ausdruck bezeichnet. Rudolfs Schwiegervater, Kaiser Karl IV., dem diese Dokumente zur Bestätigung vorgelegt wurden, hat die Genehmigung nicht gewährt und seine Haltung auch eingehend erläutert, vgl. Steinherz, Freiheitsbriefe, MIÖG 9 (1888) 63 ff. - Bezüglich der Überlieferung ist der erstaunliche Befund festzuhalten, daß das Transsumpt in vielem genauer als das Original ist, das eine Reihe von offensichtlichen Abschreibefehlern enthält. Hinsichtlich des Schriftbildes hielt sich der Schreiber an das Vorbild des echten Originals, wie er auch die Zeugenreihe der echten Vorlage entnahm, vgl. dazu jetzt Appelt, Beurteilung des Privilegium maius (Grundwissenschaften und Geschichte. FS. P. Acht. = Münchener Hist. Stud. Abt. geschichtl. Hilfswiss. 15, 1976) 210 ff. - Zu den Insignien des österreichischen Herzogs vgl. Begrich, Die fürstliche "Majestät" Herzog Rudolfs IV. von Österreich (Wiener Diss. aus dem Gebiete d. Gesch. 6, 1965) 22 ff. - Zum Pfalzerzherzogstitel jetzt Appelt, Bedeutung des Titels "archidux palatinus Austrie" (FS. Fr. Hausmann, 1977) 15 ff. - Zu den Kawerzen vgl. Erler, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 2 (1978) Sp. 695. - Die echte Goldbulle stammt mit großer Wahrscheinlichkeit vom vernichteten Original des D. 151 (Reg. 417).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,2,1 n. †418, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1156-09-17_3_0_4_2_1_421_F418
(Abgerufen am 28.03.2024).