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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,2,1

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Friedrich verkündet einen in allen Teilen des Reiches gültigen Landfrieden (pacem diu desideratam et antea toti terre necessariam per universas regni partes habendam). Darin legt er als Strafe für Totschlag die Hinrichtung [§1] und die Maßnahmen bei Flucht von Friedensbrechern hinsichtlich ihrer Güter [§2] bzw. die Maßregeln für Burgherrn, auf deren Burg sich der Beklagte geflüchtet hat [§7], fest, bestimmt die Strafen für schwere [§3] und leichtere Körperverletzung bzw. auch für Schmähreden [§4 und 5] und die Maßnahmen bei Friedensbruch durch Kleriker [§6], ordnet das Verfahren bei Anklagen auf Friedensbruch zwischen Bauern und Rittern, Rittern und Bauern oder unter Rittern [§10], bei Streitigkeiten von zwei oder mehr Leuten um ein Lehen [§8 und 9] oder zwischen Ministerialen eines Herrn [§19], spricht das Verbot bzw. die Erlaubnis zum Waffentragen für Bauern, Kaufleute und Ritter [§12, 13 und 15] aus, erklärt Leute, die ein ihnen wegen schlechter Verwaltung abgesprochenes Lehensamt gewaltsam wiederzuerlangen trachten, als Friedensbrecher [§17], trifft Bestimmungen über die Strafen für Raub und Diebstahl [§16 und 18], beschränkt die Anwendung bestimmter Fanginstrumente auf einige Tierarten [§14] und regelt die Festsetzung des Getreidepreises durch den Grafen nach Mariä Geburt (September 8) [§11], das freie Weiderecht für alle zu Pferde Reisenden am Wegesrand sowie die Erlaubnis, Weide und Wald unter Hintanhaltung von Verwüstungen und Schäden für die eigenen Bedürfnisse zu verwenden [§20]. - Bis zur Arenga verfaßt von Heribert, allerdings unter teilweiser Übereinstimmung mit dem von AH (Albert) verfaßten D. 29 (Reg. 136), Quoniam divina preordinante .

Incipit:
Quoniam divina preordinante
Schreiber:
Bis zur Arenga verfaßt von Heribert, allerdings unter teilweiser Übereinstimmung mit dem von AH (Albert) verfaßten D. 29 (Reg. 136)
Empfänger:
Landfrieden

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift des 13. Jh. im Cod. 545 f. 50', Bibliothèque publique, Tours (F); Abschriften des 14. Jh. im Msc. Can. 45 f. 73', Staatsbibliothek Bamberg (G), im Cod. 24 der Universitätsbibliothek zu Münster, Paulinische Bibliothek (durch Kriegseinwirkung vernichtet, H), im Cod. Y e 24 f. 11' a, Universitäts- und Landesbibliothek Halle (I), im Cod. 744 p. 108 der Stiftsbibliothek zu St. Gallen (K), im Ms. 64 der Stadtbibliothek zu Metz (durch Kriegseinwirkung vernichtet, L), im Cod. lat. 3509 f. 222, Staatsbibliothek München (M), im Cod. lat. 23.559 f. 56 ebenda (N), im Cod. lat. 4567 f. 122 der Nationalbibliothek zu Paris (O), im Cod. 216 der Stadtbibliothek zu Breslau (P), im Cod. M. p. j. f. 3 f. 194 der Universitätsbibliothek zu Würzburg (Q). Drucke: MG. Const. 1, 194 no 140; MG. DF. I. 25. Reg.: Stumpf 3756 zu 1156 Sept.

Kommentar

Der vorliegenden Urkunde lag wohl ein Weistum zugrunde, wie die objektive Fassung der Bestimmungen vermuten läßt. Dieser älteste Landfriede Barbarossas galt nach dem deutschrechtlichen Charakter der Satzungen nur für Deutschland. - Die zeitliche Einordnung durch Stumpf richtete sich nach dem Kaisertitel im Landfrieden, doch kann es sich dabei auch - genauso wie etwaauch im Konstanzer Vertrag (Reg. 169) - um eine Vorwegnahme durch die Kanzlei handeln. Wegen der Erwähnung der Thronbesteigung des Herrschers wollte man das Gesetz dann in die erste Zeit der Regierung Friedrichs I. setzen, so etwa Simonsfeld, Jahrbücher 59 ff. im Anschluß an Küch, Landfriedensbestimmungen Friedrichs I., 12 ff. in den März 1152. Da derartige Hinweise auf die Thronbesteigung aber auch in späteren Diplomen des Jahres 1152 vorkommen (vgl. Regg. 136 u. 138), ist danach keine allzu enge zeitliche Fixierung möglich. Dagegen spricht aber ein im Gesetz verwendeter terminus technicus des alamannischen Volksrechtes dafür, daß es auf schwäbischem Boden erlassen wurde, womit auch die Tatsache übereinstimmt, daß die Hungersnot in Schwaben (Ann. Ottenburani, MG. SS XVII, 313) eine Festsetzung der Getreidepreise (vgl. § 11) erforderlich machen mochte. Außerdem ist die gesetzgeberische Tätigkeit des Staufers damals in Ulm ja auch in der Errichtung eines Provinziallandfriedens zum Ausdruck gekommen (vgl. Reg. 110). - Zur Interpretation des Landfriedens vgl. Küch a. a. O. und Gernhuber, Landfriedensbewegung in Deutschland (Bonner rechtswiss. Abhandlungen 44, 1952).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,2,1 n. 125, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1152-07-00_8_0_4_2_1_125_125
(Abgerufen am 29.03.2024).