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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,2,1

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Friedrich schließt mit Papst Eugen III. durch die päpstlichen Unterhändler, die Kardinäle Gregor von S. Maria in Trastevere, Ubald von S. Prassede, Berhard von S. Clemente, Oktavian von S. Cecilia, Roland von S. Marco, Gregor von S. Angelo, Wido von S. Maria in Porticu sowie Abt Bruno von Chiaravalle (Caravalle) und die königlichen Unterhändler, die Bischöfe Anselm von Havelberg und Hermann von Konstanz sowie die Grafen Ulrich von Lenzburg, Guido Guerra, Guido von Biandrate folgenden Vorvertrag: 1) Der König wird durch den Eid eines Reichsministerialen und persönlichen Handschlag (rex iurare faciet unum de ministerialibus regni in anima regis et ipse idem manu propria data fide) in die Hand des päpstlichen Legaten dem Papst geloben, weder Waffenstillstand noch Frieden (nec trevam nec pacem) mit den Römern und Roger von Sizilien ohne freie Zustimmung der römischen Kirche und des Papstes Eugen (III.) oder seiner Nachfolger, die den Vertrag mit ihm bewahren wollen, zu schließen und nach Kräften seines Reiches daran zu arbeiten, die Römer zu unterwerfen, wie vor 100 Jahren. 2) Die Gerechtsame des Papsttums und die Regalien des hl. Petrus (honorem papatus et regalia beati Petri) wird er als Schutzvogt der römischen Kirche nach seinem Vermögen bewahren und verteidigen und das derzeit Entfremdete nach Kräften wiederzugewinnen helfen und das Wiedergewonnene dann verteidigen. 3) Auch dem griechischen Herrscher wird er keine Gebiete diesseits des Meeres zugestehen und im Falle einer Invasion sich nach Kräften bemühen, ihn möglichst rasch zu vertreiben. 4) Der Papst verspricht kraft seines apostolischen Amtes gemeinsam mit den genannten Kardinälen in Gegenwart der königlichen Unterhändler, er werde den nach Rom zur Kaiserkrönung kommenden Konig (venientem pro plenitudine coronę suę), soweit es an ihm liegt, ohne Schwierigkeit und Widerspruch krönen und, wie es sein Amt gebiete, zur Bewahrung und Vermehrung der königlichen Gerechtsame beitragen. 5) Wer sich anmaßen sollte, die Gerechtsame des Reiches (iusticiam et honorem regni) zu mißachten, den wird der Papst, auf Ersuchen des Königs, zur Genugtuung ermahnen und nötigenfalls exkommunizieren. 6) Dem griechischen Herrscher wird auch der Papst diesseits des Meeres kein Land zugestehen und im Falle einer Invasion sich nach Kräften bemühen, ihn möglichst rasch zu vertreiben. - Hęc est forma .

Incipit:
Hęc est forma
Empfänger:
Papst Eugen III.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift aus der Mitte des 12. Jh. im Cod. Wibaldi f. 140 im Staatsarchiv Lüttich (B). Drucke: MG. Const. 1, 201 no 144; MG. DF. I. 51.

Kommentar

Zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Vorvertrages vgl. die Vorbemerkungen zu DDF. I. 51 und 52 sowie Dunken, Legaten (Hist. Stud. 209, 1931) 12 f. Im übrigen vgl. Maccarrone, Papato e impero 41 ff.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,2,1 n. 164, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1152-01-00_1_0_4_2_1_164_164
(Abgerufen am 19.03.2024).