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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,1,2

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Konrad erneuert in Verhandlungen mit Kaiser Manuel (I. Komnenos), der ihn dabei an das Versprechen erinnert, daß er Italia als Mitgift seiner Frau Irene (der Adoptivtochter Konrads, siehe Reg. 332) wiedererhalten solle, die mit diesem geschlossenen Vereinbarungen (siehe Reg. 538) und bekräftigt sie, insbesonders aber das Bündnis gegen König Roger (II. von Sizilien), gemeinsam mit seinem Neffen Herzog Friedrich (III.) von Schwaben durch einen Eid. Der für das kommende Jahr gegen Roger geplante Feldzug soll nur bei schwerer Erkrankung eines Partners oder drohendem Verlust der Krone unterbleiben und verschoben werden.

Überlieferung/Literatur

Kinnamos, Epitome 2 87; Ann. Palidenses, MGH SS 16 83; Brief Konrads an Irene von 1150 Reg. 670. Reg.: Dölger – Wirth Nr. 1374.

Kommentar

Die Vereinbarung zwischen Konrad und Manuel wird in der älteren Literatur meist als „Vertrag von Thessalonike“ bezeichnet, von Vollrath, Konrad III. 324ff., wurde allerdings herausgearbeitet, daß damals in Wirklichkeit nur ältere Vereinbarungen erneuert wurden, was aber nach Hiestand, Neptis tua 502 Anm. 6, durch die eidliche Bekräftigung und die Ergänzung der alten Bestimmungen letztlich als eigener Vertrag zu werten ist. Zum Inhalt des Vertrages und den Umständen seiner Entstehung siehe v.a. Bernhardi, Konrad III. 681; Giesebrecht, Kaiserzeit 4 294; Kugler, Studien 207; Caspar, Roger II. 387; Chalandon, Les Comnène 2 327; Simonsfeld, Friedrich I. 14; Rassow, Honor imperii 28f.; Ohnsorge, Anfänge Friedrich Barbarossas 420; Heilig, Ostrom 146–167; Lamma, Comneni e Staufer 1 89ff. – Einige mit diesem Vertrag zusammenhängende Fragen sind in der neueren Forschung, als deren Ausgangspunkt die oben genannte Arbeit von Vollrath anzusehen ist, umstritten: 1) Der Zeitpunkt des Abschlusses der damals erneuerten Vereinbarungen, der von Vollrath, Konrad III. 345ff. (siehe dazu aber unten Punkt 3), und Lilie, Handel und Politik 400ff., anläßlich des Besuchs von Manuels Gesandtem Nikephoros (siehe Reg. 332) angesetzt wird, von Niederkorn, Mitgift 131f., und Engels, Staufer 43, zu Konrads Aufenthalt in Konstantinopel in den ersten Monaten des Jahres 1148. 2) Der Inhalt der Konzessionen Konrads, deren Existenz nur von Kap-Herr, Politik Kaiser Manuels I. 32–36, angezweifelt wird. Einigkeit besteht, daß mit „Italia“ nicht ganz Italien gemeint sein kann, sondern nur der normannische Besitz in Unteritalien, wobei vor allem Niederkorn, Mitgift 138f., bzw. Niederkorn, Thessalonike 228, die Auffassung vertritt, daß dabei nur der frühere byzantinische Besitz in Apulien und möglicherweise in Kalabrien gemeint war, während für den Rest die Überlassung der Herrschaftsausübung an die von Roger vertriebenen Großen sowie kooperationsbereite örtliche Machthaber und Städte vorgesehen war. 3) Der Grund für Konrads Zugeständnis. Vollrath sieht es als Folge der von Manuels Gesandtem Nikephoros ausgesprochenen Drohung, die Verlobung mit Bertha von Sulzbach zu lösen, desgleichen Lilie, Handel und Politik 398f., und Lilie, Manuel I. Komnenos 161, sowie Magdalino, Empire 43, und Schwarzmaier, Pater Imperatoris 249f. Hingegen glaubt Engels, Konstanzer Vertrag 246, die Mitgiftklausel sei in Thessalonike hinzugefügt worden; Georgi, Friedrich Barbarossa 8, erachtet dieses Zugeständnis als Folge der Notwendigkeit, der adoptierten Bertha den Makel der Unebenbürtigkeit zu nehmen. Nach Niederkorn, Mitgift 128f., und Niederkorn, Thessalonike 223ff., handelt es sich um eine geheime – und deshalb in keiner westlichen Quelle überlieferte – Nebenvereinbarung mit dem Inhalt, Manuel einen Teil der zu erobernden normannischen Gebiete zu überlassen, die im Erfolgsfall nachträglich als Irenes Mitgift deklariert werden sollten. Eine ähnliche Auffassung findet sich auch bei Todt, Bertha-Eirene 128f.; Stephenson, Manuel I Comnenus 254, und Stephenson, Byzantium´s Balkan frontier 224. – Zu den von etlichen Forschern postulierten Plänen Konrads (und evtl. auch Barbarossas), das Versprechen bezüglich Süditaliens durch einen „Mitgiftentausch“ rückgängig zu machen, vgl. die Erörterungen bei Reg. 670. – Vgl. auch B-Opll-Mayr 41.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,1,2 n. 580, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1149-04-00_1_0_4_1_2_582_580
(Abgerufen am 19.04.2024).