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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,1,2

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Konrad vereinbart mit Kaiser Manuel (I. Komnenos), der ihn mit Geldmitteln ausstattet, die für die Sammlung eines neuen Heeres bestimmt sind, nach seiner Rückkehr aus Palästina einen gemeinsamen Feldzug gegen König Roger (II.) von Sizilien zu unternehmen, und leistet einen Eid, deswegen nach Konstantinopel zurückzukehren. – Vermutlich hat die damals erzielte Vereinbarung auch das Versprechen Konrads, Manuel Gebiete in Italien als Mitgift von dessen Gattin Irene, Konrads Adoptivtochter, zu überlassen (woran Konrad ein Jahr später in Thessalonike erinnert wurde, siehe Reg. 580), und möglicherweise auch die Heirat seines Sohnes Heinrich (VI.) mit einer Nichte Manuels zum Inhalt.

Überlieferung/Literatur

Ann. Palidenses, MGH SS 16 83; Sächsische Weltchronik Rec. C c. 285 und Rec. AB c. 295, MGH Dt. Chron. 2 214 und 218; Brief Konrads an Wibald von Stablo Reg. 539; Kinnamos, Epitome 2 87. – Brief Konrads an Irene von ca. April 1150 Reg. 670.

Kommentar

Vermutlich bildete auch die im Herbst vollzogene Heirat von Konrads Bruder Heinrich, Herzog von Bayern, mit Manuels Nichte Theodora (Reg. 575) einen Bestandteil der damals geschlossenen Übereinkunft. – Die von Hiestand, Kaiser Konrad III. 86f., vertretene und von Hiestand, Neptis tua 547 Anm. 147, gegen die Kritik von Niederkorn, Mitgift 133 Anm. 44, verteidigte Auffassung, daß Konrad den Eid zu leisten hatte, bei der Rückkehr aus Palästina zu Manuel zurückzukehren, um sicherzustellen, daß die byzantinische Oberhoheit über Edessa nach dessen Rückeroberung gewahrt blieb, erscheint aufgrund der eindeutig den Zusammenhang mit dem geplanten Feldzug gegen Roger II. hervorhebenden Aussage der Sächsischen Weltchronik (… He moste oc dem keisere loven, dat he weder quame to Constantinople unde hulpe eme orleghen uppe den koning van Pulle) nicht haltbar. – Nach Niederkorn, Mitgift 133, bildete der Bündnisvertrag von 1145 (Reg. 333) die Basis für die Vereinbarungen zwischen Konrad und Manuel. Die damals nur allgemein eingegangene wechselseitige Beistandspflicht, die durch den normannischen Angriff auf byzantinisches Territorium virulent geworden war, wurde durch die nunmehr beschlossenen Maßnahmen konkretisiert. Konrads Versprechen, Manuel Gebiete in Italien zu überlassen (siehe Reg. 580), stellt Niederkorn zufolge eine geheime Nebenabsprache der damaligen Übereinkunft dar. Im Gegensatz zu Lilie, Handel und Politik 398–402, und Magdalino, Empire 51, die davon ausgehen, daß Konrad diese Zusage schon bei den Verhandlungen mit Manuels Gesandtem Nikephoros (Reg. 332) gemacht habe, wird diese auch von Vollrath, Konrad III. 348, mit der Begrün- dung, daß Konrad, „körperlich und seelisch durch den unglückseligen Kreuzzug geschwächt, dankbar für die Fürsorge des byzantinischen Kaiserpaares, sich auf Abmachungen eingelassen hat, die er in heimischer Umgebung in nüchterner Absprache mit seinen Beratern nie akzeptiert hätte“, in das Frühjahr 1148 datiert. Demgegenüber erblickt Niederkorn, Mitgift 131f., in Konrads Konzession an Manuel eine Folge der Notlage, in die der König nach dem Verlust eines Großteils seines Heeres in Kleinasien geraten war und aus der Manuel ihm herauszuhelfen anbot, indem er ihm reiche Geldmittel zur Anwerbung eines aus Soldrittern bestehenden neuen Heeres in Palästina zur Verfügung stellte. Im Gegenzug habe Konrad sich verpflichtet, nach dem Ende der Operationen im Heiligen Land nach Konstantinopel zurückzukehren und dieses Heer für einen gemeinsamen Feldzug gegen Roger II. in Unteritalien zu verwenden, und sich dabei zu dem genannten Versprechen an Manuel bereitgefunden. – Siehe zur „Mitgiftzusage“ Konrads und zu den darüber bestehenden Forschungskontroversen auch Reg. 580 zum sog. „Vertrag von Thessalonike“. – Ob die Ehe zwischen Heinrich (VI.) und einer Nichte Manuels im Frühjahr 1148 vereinbart wurde oder erst bei den Verhandlungen in Thessalonike im Winter 1148/1149, muß offenbleiben. Der von Vollrath, Konrad III. 359ff., zur Diskussion gestellten These, daß sich der die Ehevereinbarung mit Heinrich erwähnende Passus in Konrads Brief an Irene Reg. 670 (affinitatem, sicuti cum presentes essemus inter nos tractatum et firmatum fuit) auf die Heirat von Konrads Bruder Heinrich mit Manuels Nichte Theodora (siehe Reg. 575) bezieht, kann nicht zugestimmt werden, vgl. Niederkorn, Mitgift 135f. mit Anm. 57, und Hiestand, Neptis tua 505f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,1,2 n. 538, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1148-03-07_1_0_4_1_2_540_538
(Abgerufen am 16.04.2024).