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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,1,2

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Konrad dankt Papst Eugen III. für dessen ihm durch den päpstlichen Legaten und Kardinalbischof Dietwin von S. Rufina überbrachten Brief, sichert Eugen die getreue Ausführung von desssen Inhalt zu (quę in ipsis continebantur, filiali et intima karitate ad effectum perduximus) und teilt ihm mit, daß er auf einem Reichstag (generalem curiam) zu Frankfurt für die von Eugen verlangte Herstellung der Ordnung im Reich durch den Beschluß eines allgemeinen Landfriedens und die einhellige Wahl seines Sohnes Heinrich (VI.) (firmata communi per omnes regni nostri partes solida pace … Heinricum in regem et sceptri nostri successorem unanimi principum coniventia et alacri totius regni acclamatione electum), dessen Krönung in Aachen für Mittfasten (mediante hac quadragesima) vorgesehen sei (siehe Reg. 458), Sorge getragen habe, und daß sein ihm von Eugen vorgehaltener, weil ohne dessen Wissen gefaßter Entschluß, das Kreuz zu nehmen, nach einer Eingebung des Heiligen Geistes erfolgt sei, die ihm keine Zeit gelassen habe, des Papstes oder irgend jemandes Rat einzuholen (Sed spiritus sanctus, qui ubi vult spirat, qui repente venire consuevit, nullas in captando vestro vel alicuius consilio moras nos habere permisit …). Den nach Frankreich gereisten Papst (vos ad partes Gallię … venire) lädt er für den 18. April (in sexta feria, quę in paschalem eptomadam habetur) zu einer Aussprache nach Straßburg ein und beglaubigt die Bischöfe Bucco von Worms und Anselm von Havelberg sowie Abt Wibald von Corvey als seine Gesandten.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Archives de l´État à Liège, Abschrift aus der Mitte des 12. Jahrhunderts in Wibalds Briefbuch (B). Drucke: Epp. Wibaldi Nr. 33 = MGH Nr. 3; MGH DKo.III. 184.

Kommentar

Zur chronologischen Einordnung siehe die Vorbemerkung zum DKo.III. 184. – Der mit diesem Schreiben beantwortete Brief Eugens III. ist nicht erhalten, vgl. Reg. 445. Neben Wibald war möglicherweise auch Bernhard von Clairvaux an der Abfassung des Schreibens beteiligt, vgl. zur Interpretation des Briefes Cosack, Konrads III. Entschluß 290; Gleber, Papst Eugen III. 54f.; Horn, Studien 52f. Die sich auf die in diesem Schreiben enthaltene Rechtfertigung der Kreuznahme Konrads stützende gängige Auffassung, Eugen III. sei gegen Konrads Teilnahme am Kreuzzug gewesen, wurde zuletzt von Phillips, Papacy 20ff., in Zweifel gezogen. Während Phillips´ Behauptung, daß aus Konrads Antwort nur hervorgehe, der Papst habe einen Aufschub seines Aufbruchs verlangt, im Text keine Entsprechung findet, und seine These, das vermutete Motiv für die päpstliche Haltung, nämlich Konrads Ausfallen als Stütze gegen die römische Kommune und gegen Roger II. von Sizilien, treffe nicht zu, da es quellenmäßig nicht belegt ist und mit Roger sogar ein Abkommen bestand, dahingestellt bleiben muß, sind seine Ausführungen, daß Konrad sich später selbst darauf berief, in Eugens Auftrag in den Orient gezogen zu sein (DK.III. 198 = Reg. 589) und der Papst sich selbst lobend über seine Kreuzzugsgesinnung äußerte (Reg. 487) ebenso bedenkenswert wie sein Argument, daß angesichts der Kreuznahme Ludwigs VII. von Frankreich der als kriegstüchtig bekannte und orienterfahrene Konrad der gegebene Führer der zahlenmäßig das größte Kontingent stellenden deutschen Kreuzfahrer war. – Wie im gleichzeitigen Schreiben Reg. 453 wird in diesem Brief erstmalig dem königlichen Titel Rex romanorum das Epitheton semper augustus hinzugefügt, das Wibald von Stablo nach Auffassung von Herkenrath, Regnum und Imperium 51ff., in seinem Streben nach möglichst prunkvoller Ausgestaltung der Intitulatio Konrads aus spätantiken Überlieferungen übernommen hat.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,1,2 n. 455, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1147-03-19_6_0_4_1_2_457_455
(Abgerufen am 18.04.2024).