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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,1,2

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Konrad anerkennt die Einsetzung des Markgrafen der Nordmark, Albrecht, zum Erben des Hevellerfürsten Pribyslav-Heinrich (der zuvor möglicherweise unter Beteiligung Konrads zur Niederlegung seines Königstitels veranlaßt worden war).

Überlieferung/Literatur

Entzelt, Altmärkische Chronik 165.

Kommentar

Während die Erbeinsetzung Albrechts durch Pribyslav-Heinrich, den letzten Fürsten des Landes Stodor, sowie die Übernahme von dessen Herrschaftsgebiet im Jahre 1150 in zwei Quellen des 12. Jahrhunderts überliefert ist (Heinrich von Antwerpen, Tractatus de urbe Brandenburg, sowie indirekt durch die Ann. Palidenses, MGH SS 16 85), wird ihre reichsrechtliche Anerkennung nur in der allgemein als wenig zuverlässig geltenden (vgl. Bohm, Albrecht der Bär 72), um 1578/79 kompilierten Chronik Entzelts erwähnt, die eine derartige Bestätigung übrigens auch von Friedrich Barbarossa berichtet. Sie wird von der Forschung allerdings meist als Tatsache akzeptiert, nicht zuletzt wegen des Albrecht in zahlreichen DD Konrads beigegebenen Titels eines Markgrafen von Brandenburg (zur Auseinandersetzung über diese Urkunden siehe den Kommentar zu Reg. 240). Da bei abschriftlich überlieferten Urkunden eine Aktualisierung des Titels nicht ausgeschlossen werden kann, ist als Terminus ante quem für den Zeitpunkt der Anerkennung durch Konrad jener der Ausstellung der ersten im Original überlieferten Urkunde, die Albrechts neuen Titel anführt, anzusehen, somit der von DKo.III. 118 von Oktober 1144. Durchaus plausibel erscheint jedoch die von Schulze, Rez. 375; Podehl, Burg und Herrschaft 498f., sowie Bohm, Albrecht der Bär 79, vertretene Auffassung, daß die Anwartschaft Albrechts auf das Erbe des Hevellerfürsten gleichsam als Kompensation für den Verzicht auf das Herzogtum Sachsen im Jahr 1142 von Konrad reichsrechtlich sanktioniert wurde. Albrechts Besitzanspruch wurde mit der neuen Titulierung allerdings nur in modifizierter Form, nämlich nicht als Allod, anerkannt und die Reichsrechte auf Brandenburg, wo später ein königlicher Burggraf belegt ist, gewahrt, vgl. Podehl, Burg und Herrschaft 498f. und Bohm, Albrecht der Bär 76. Der von Albrecht in eigenen Urkunden erst nach der Wiedereroberung der Brandenburg 1157 verwendete Titel eines marchio de Brandenburg bzw. marchio Brandenburgensis wurde ihm nach Assing, Albrecht der Bär 163–166, von der Reichskanzlei unter dem Einfluß Wibalds von Stablo mit dem Ziel gegeben, den Amtscharakter der Mark Albrechts zu verdeutlichen. – Da Assing 156ff. als Voraussetzung für den Gebrauch des Brandenburg-Titels für Albrecht den Verzicht Pribyslav-Heinrichs auf die ihm vermutlich von Lothar III. übertragene Königswürde (vgl. B-Petke 197) ansieht, vermutet er, daß der Hevellerfürst diesen Akt, der als Leitzkauer Kronopfer – laut Heinrich von Antwerpen legte der Fürst seine Königsinsignien am Altar des Klosters Leitzkau nieder – bekannt ist, schon in den ersten Regierungsjahren Konrads, „der vielleicht selbst an der Sache Anteil hatte“, vollzog und nicht, wie beispielsweise von Kahl, Slawen und Deutsche 189ff., annimmt, kurze Zeit vor dem Wendenkreuzzug (siehe Reg. 489).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,1,2 n. 312, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1144-10-00_1_0_4_1_2_313_312
(Abgerufen am 19.03.2024).