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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,1,2

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Konrad schenkt auf Intervention und Bitte Abt Wibalds von Stablo dem Prämonstratenserstift St. Maria zu Floreffe (ecclesie beate Marie in Floreffia) unter Propst Gerland den Ort Obaix (villam … nomine Obbais). Dieser war vom Ritter Theoderich von Faing, der ihn als Afterlehen besessen hatte, in Anwesenheit von dessen Standesgenossen dem mit Konrad verwandten Grafen Heinrich von Namur und von diesem dem Reich aufgesandt worden (Siquidem predictam villam tenebat in beneficio a nostra munificentia vir illustris noster utique consanguineus Henricus comes Namurcensis, quam etiam tradiderat in feodo cuidam egregio militi suo libere conditionis homini Theoderico videlicet de Fain, qui ei postmodum supradictam villam resignavit et ius, quod in ea habuerat, legitime coram suis comparibus abdicavit. Quo facto prenominatus comes nostram clementiam adiens et iam sepedictam villam in manu nostra resignans petiit, ut eam beate Marie in Floreffia pro nostra et patris sui nobilissimi comitis Godefridi, qui ibidem sepultus est, et sua ipsius anima traderemus …). Z.: Erzbischof Adalbert II. von Mainz, Erzbischof Albero von Trier, die Bischöfe Bucco von Worms, Embricho von Würzburg und Siegfried von Speyer, Herzog Friedrich (II.) von Schwaben, Markgraf Albrecht von Brandenburg (marchio de Brandeborch), Markgraf Konrad von Wettin, Landgraf (lantgravius) Ludwig von Thüringen, Graf Ulrich von Lenzburg. – Arnoldus canc. vice domini Adelberti Moguntini archiepisc. et archicanc.; verfaßt von Wibald von Stablo. S. sp. Cum eorum quieti.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Archives de l´État à Namur, Abschrift im Chartular von 1292 (B). Druck: MGH DKo.III. 74. Reg.: Stumpf 3426a.

Kommentar

Der Urkunde, deren Ausstellung im DKo.III. 258 (Reg. 755) ausdrücklich gedacht wird und an deren inhaltlicher Echtheit nicht zu zweifeln ist, kommt als mögliches ältestes Zeugnis für die Benennung des Askaniers Albrecht als Markgraf von Brandenburg in der Diskussion über die Anfänge dieser Mark eine gewisse Bedeutung zu. Schultze, Mark 74ff., hat im Bestreben, die seiner Auffassung nach vor 1150 anachronistische Führung dieses Titels durch Albrecht zu widerlegen, gegen die Echtheit aller Urkunden, die Albrecht davor diesen Titel geben, Bedenken angemeldet. Seine pauschale Verdammung aller dieser Diplome wurde von Hausmann, Reichskanzlei 175f.; Bohm, Albrecht der Bär 69 mit Anm. 29, sowie Herkenrath, Wibald von Stablo 103–117, berechtigtermaßen zurückgewiesen, so daß eine Auseinandersetzung mit Schultzes These nicht bei jedem einzelnen Stück erforderlich ist. Schultzes Haupteinwand gegen DKo.III. 74 ist, daß in ihr der im Juli 1141 verstorbene Erzbischof Adalbert II. von Mainz nicht nur als Zeuge, sondern auch als Rekognoszent aufscheint (100). Hausmann vertritt demgegenüber in der Vorbemerkung die Auffassung, daß die Ausfertigung des D entsprechend der im Eschatokoll genannten Datierung auf dem „Frankfurter Reichstag zu Pfingsten“ (richtig: Hoftag im Mai, siehe Reg. 240) 1142 erfolgte, die beurkundete Handlung hingegen auf jenem des Jahres 1140, wofür seiner Meinung nach „die Nennung des am 17. Juli 1141 verstorbenen Erzbischofs Adalbert II. von Mainz in der Rekognition und unter den Zeugen, die auch sonst mit denen der damals ausgefertigten DDKo.III. 44–47 übereinstimmen“, sprechen. Das von Hausmann postulierte Auseinanderfallen von Handlung und Beurkundung kann die Rekognition durch den seit einem Dreivierteljahr verstorbenen Adalbert allerdings nicht befriedigend erklären, außerdem wird die Datumszeile mit Actum eingeleitet. Die von Assing, Albrecht der Bär 157, in Erwägung gezogene Verschreibung der Jahreszahl kommt wegen des mit 1142 übereinstimmenden fünften Regierungsjahres Konrads nicht in Frage. Eine wirklich befriedigende Erklärung für die Ungereimtheiten des Eschatokolls steht noch aus. Dem Bearbeiter (Niederkorn) erscheint plausibel, daß vor der Ausstellung von DKo.III. 258, dessen Konzept ebenfalls Wibald lieferte, das Original (das vielleicht in den lothringischen Adelsfehden um 1150, siehe Reg. 602, vernichtet wurde) nicht mehr vorhanden war und daß damals aufgrund des Konzepts Wibalds eine Abschrift angefertigt wurde, auf der beim Hinzufügen des Eschatokolls die Verwechslung der beiden Frankfurter Hoftage von 1140 und 1142 unterlief. Da nicht auszuschließen ist, daß dabei der Titel Albrechts dem aktuellen Gebrauch angepaßt wurde, sollte das D als Beleg für den Titel Markgraf von Brandenburg in einem der genannten Jahre besser nicht herangezogen werden, vgl. zu der damit zusammenhängenden Problematik Reg. 312. – Wegen der bestehenden Unsicherheiten erfolgte die chronologische Einordnung des D nach der MGH-Edition.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,1,2 n. 241, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1142-00-00_1_0_4_1_2_242_241
(Abgerufen am 18.04.2024).