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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,1,2

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Herzog Heinrich (der Stolze) von Bayern wird gemäß dem Urteil einiger Fürsten geächtet (und ihm das Herzogtum Sachsen aberkannt?).

Überlieferung/Literatur

Otto von Freising, Chronik VII c. 23, MGH SSrerGerm 45 344 (… iudicio principum apud Herbipolim proscribitur …); Hist. Welforum c. 24 48 (Rex … Herbipolim pervenit. Ubi iudicio quorundam principum dux proscribitur, ducatusque ei abiudicatur); Burchard von Ursberg, Chronik, MGH SSrerGerm 16 18.

Kommentar

Nach Aussage der (im übrigen den Text Ottos von Freising übernehmenden) Historia Welforum erfolgte Heinrichs Ächtung unmittelbar nach der Flucht Konrads aus Augsburg (siehe Reg. 106) und wird in der Literatur auf etwa Mitte Juli 1138 datiert. Niederkorn, Prozeß 72f., hat dies wegen der sich anschließenden falschen chronologischen Angabe hinsichtlich der Reise Heinrichs des Stolzen nach Sachsen jedoch in Zweifel gezogen und die Auffassung vertreten, daß die Ächtung Heinrichs erst zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden hat, weil dieser nach Aussage Ottos von Freising zuvor noch auf vielerlei Weise versuchte, Konrads Gnade wiederzuerlangen (siehe Reg. 107). Die Ächtung muß auch nicht notwendigerweise vor der Verleihung Sachsens an Markgraf Albrecht erfolgt sein (siehe dazu Reg. 109). – Gegenüber dem aufgrund der traditionellen Datierung der Ächtung und der Aussage der Historia Welforum, Heinrich der Stolze sei durch das Urteil nur einiger (quorundam) Fürsten verurteilt worden, erhobenen Vorwurf, Konrad habe sich in diesem Verfahren einer „schweren Rechtsverletzung“ schuldig gemacht, weil „die Richterbank nur ungenügend besetzt“ und Würzburg „weder Stammland noch Herzogtum des Angeklagten war“ (so Mitteis, Politische Prozesse 44; noch kritischer Jastrow, Welfenprozesse 71ff.), haben Boshof, Staufer und Welfen 327f., und Niederkorn, Prozeß 82, die formaljuristische Korrektheit von Konrads Vorgangsweise betont, während Vollrath, Fürstenurteile 59f., überhaupt die Relevanz der angeführten „Rechtsmängel“ in Frage stellt. – Als Rechtsgrund für die Verhängung der Acht kommt wohl nicht die Verweigerung der Huldigung in Betracht, wie etwa Bernhardi, Konrad III. 55 und Jordan in Gebhardt-Grundmann 1 376 glauben, denn diese wurde ja von Konrad verhindert. Boshof, Staufer und Welfen 329, und Niederkorn, Prozeß 74, gehen davon aus, daß Konrad dem Welfen den (vermeintlich?) geplanten Anschlag nach dem Scheitern der Augsburger Verhandlungen (siehe Reg. 106) zum Vorwurf machte. Hingegen erblickt Vollrath, Fürstenurteile 59, als Grund für die Ächtung, daß der Welfe sich dadurch ins Unrecht gesetzt habe, daß er die Herausgabe Sachsens verweigerte, obwohl der Besitz zweier Herzogtümer, wie durch ein Urteil der Fürsten festgestellt (siehe Reg. 109), nicht rechtens war.

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,1,2 n. 108, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1138-07-04_3_0_4_1_2_108_108
(Abgerufen am 19.04.2024).