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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,1,2

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Herzog Heinrich (der Stolze) von Bayern, der durch Konrads Wahl schwer getroffen ist und jeden, den er kann, gegen Konrad aufwiegelt, sowie die Sachsen und andere, die nicht an der Wahl teilgenommen haben, verbreiten, daß diese nicht rechtmäßig, sondern durch betrügerische Manipulationen zustandegekommen sei. Insbesondere wird der Vorwurf erhoben, daß sie nur durch eine Minderheit vorgenommen wurde. Erzbischof Albero von Trier, der päpstliche Legat und Kardinalbischof Dietwin und andere rechtfertigen ihre Handlungsweise, indem sie Konrads Wahl als einmütige, im Dienste der Sache Gottes vollzogene und durch drohende Gefahren und Intrigen notwendig gewordene Aktion darstellen, die im Einverständnis mit der römischen Kirche erfolgt sei, von der Heinrich der Stolze abgelehnt würde, weil er sie mit seiner Macht erstickt habe.

Überlieferung/Literatur

Sigiberti Gemblacensis chron. Cont. Gemblacensis, MGH SS 6 386 (Heinricus dux Baioariorum, quia filia Lotharii regis ei nupserat, etiam liberos ex ea susceperat, Cunradum regno sublimatum et se alienatum graviter ferebat, et quoscunque poterat, ab eius amicitia et fidelitate avertebat); Otto von Freising, Chronik VII c. 22, MGH SSrerGerm 45 344 (Saxones et dux Heinricus aliique, qui electioni non interfuerant, regem non legitime, sed per surreptionem electum calumpniabantur); Ann. Magdeburgenses, MGH SS 16 186 (… quidam sequestrantes se ab aliis, … Conradum, fratrem Friderici ducis Suevorum, privatum sibi regem elegerunt); Annalista Saxo, MGH SS 37 612 (Conradus Suevus … factione Adalberonis Treverensis archiepiscopi et quorumdam principum … successitque provectus in regnum Romanorum a Thietwino cardinali episcopo consecratus … Ad huius tamen negocii honorem multorum magnorum principum consensus est minime requisitus); Ann. Patherbrunnenses 166 (Ann. Corbeienses maiores 70); Chron. regia Coloniensis Rec. I, MGH SSrerGerm 18 75; Gesta archiepisc. Salisburgensium. Vita Chunradi, MGH SS 11 66 (Chuonradus paucorum favore regiae dignitatis honorem rapuisset). – Ep. Bambergenses 528f. Nr. 32 (cum ecclesia Romana et regni principibus haec agentes, nulla nisi quae dei sunt quesivimus; sed, intellecta praesentis ibi ecclesiae Romanae (volun)tate et unanimi principum desiderio circa personam regiam, sancti Spiritus invocato nomine, ordinationi divinae consensimus); Ep. Bambergenses 529f. Nr. 33 (Deo auctore in electione domni regis C(onradi) paribus votibus convenimus; quam propter instantem necessitatem et emergentia scandala et clandestinas machinationes … peregimus. … Nam omnes uno ore uno corde nobiscum sentiunt; excepto solo duce (Bava)riorum cum paucis suis fautoribus. Quem idcirco a nostris consiliis segregavimus, quia a matre nostra sancta Romana ecclesia non parum n[egabatur?], quam sua potentia suffocavit).

Kommentar

Konrads Wahl, die schon unter den Zeitgenossen nicht unangefochten blieb, hat auch in der modernen Forschung Kontroversen hervorgerufen. Der seit dem 19. Jahrhundert herrschenden (siehe den Forschungsüberblick bei Pauler, König Konrads III. Wahl 135ff.), und auch heute noch wiederholt vertretenen Forschungsmeinung, die in Konrads Erhebung einen „regelrechten Staatsstreich“ erblickt (so Engels, Staufer 81, ähnlich zuletzt Schaller, Reichskrone 105 Anm. 186, Schneidmüller, Welfen 174, und Althoff, Konrad 218) und das Wahlverfahren als irregulär ansieht, weil es vor dem festgelegten Wahltag (zur Frage von dessen Verbindlichkeit siehe den Kommentar zu Reg. 81) von einer kleinen Minderheit vollzogen wurde, entgegentretend hat Pauler, König Konrads III. Wahl 137ff. die gegen Konrads Wahl vorgebrachten Kritikpunkte einer Revision unterzogen. Vermutlich nicht unbegründet sind seine Zweifel an der Verbindlichkeit der Wahlausschreibung nach Mainz, siehe dazu den Kommentar zu Reg. 81. Weniger überzeugend erscheinen Paulers Zweifel an der Glaubwürdigkeit jener Aussagen, die von einer Wahl durch eine kleine Minderheit sprechen, auch wenn das Argument zutrifft, daß dies fast nur von sächsischen und prowelfischen Quellen als Vorwurf geäußert wird. Andererseits nennen aber auch Balderich und Otto von Freising nur wenige Namen und letzterer gibt offen zu, daß nur einige Fürsten sich beteiligten. Auch die Aussage Balderichs, daß Albero von Trier bei seinen Bemühungen um Konrads Erhebung bei den meisten Fürsten auf Widerspruch stieß, berechtigt nicht unbedingt zu der von Pauler angestellten Schlußfolgerung, daß eine größere Zahl derselben in Koblenz anwesend gewesen sein muß, da sie nicht zwangsläufig auf die Wahlversammlung, sondern genausogut auf davor stattgefundene Sondierungen bei diversen Großen zu beziehen ist (siehe Reg. 80). Die ebenfalls von Balderich gemeldeten multa consilia, die der Wahl vorausgingen, könnten schließlich auf die vielleicht nicht von vornherein bei allen Anwesenden gegebene Bereitschaft zur Vornahme der Wahl an sich oder auch auf Diskussionen bezüglich der Person des zu Wählenden hindeuten. Wie Pauler selbst zu Recht hervorhebt, war die Minderheitsposition etwa für Otto von Freising auch keineswegs ein Grund, an der Rechtsmäßigkeit von Konrads Wahl zu zweifeln. Insgesamt verdienen Paulers Feststellungen, daß die „Kriterien für die Entscheidung, ob eine electio rechtens war oder nicht, … für die Zeitgenossen offensichtlich nicht im regelrechten Vorgehen an sich“ lagen und daß Gottes „Wirken und nicht die Befolgung von Menschen gesetzter Formalismen … entscheidend für die Rechtmäßigkeit einer Wahl“ waren, daher durchaus Beachtung. Daß generell „die Rechtmäßigkeit eines Königtums nicht von der Zahl der Wähler abhing“, es vielmehr „von grundlegender Bedeutung war, nach vollzogener Thronerhebung eine möglichst breite Anerkennung auch bei jenen zu finden, die nicht an der Wahl teilgenommen hatten“, stellt auf Basis einer Analyse der Königswahlen zwischen 1125 und 1257 Erkens, Multi vel Pauci 138, fest. Der Ausdruck „Staatsstreich“ wird den Ereignissen daher nicht wirklich gerecht; letztlich trifft die Aussage Schneidmüllers (w. o.) zu: „… in einem Reich ohne Verfassung entschied der Erfolg über die Rechtmäßigkeit.“ – Zu den Rechtfertigungsschreiben der Wähler siehe den Kommentar zu Reg. 83.

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,1,2 n. 84, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1138-03-07_2_0_4_1_2_84_84
(Abgerufen am 18.04.2024).