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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,1,1

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Nachdem der Elekt Rainald von Montecassino und seine Begleiter ihre Ankunft dem Kaiser gemeldet haben, befiehlt ihnen dieser durch einen Pfalzgrafen Rudolf, ihr Zelt neben dem seinigen aufzuschlagen, weil Montecassino die besondere Kammer des Reiches sei und dessen Mönche als seine kaiserlichen Kapelläne von ihm nicht getrennt sein dürften. Innozenz II., von der Ankunft der Mönche unterrichtet, läßt durch Kardinäle vor Lothar Beschwerde führen, daß dieser Exkommunizierte bei sich aufnehme, worauf Lothar dem Papst ausrichten läßt, dieser möge durch eine Abordnung von Sprechern vor seine Majestät feststellen lassen, ob die Mönche exkommuniziert seien oder nicht. Dann empfängt Lothar die Begleiter Rainalds, denen er befiehlt, ihrerseits Wortführer für sich und ihren Elekten Rainald zu benennen. Zurückgekehrt in ihr Quartier, bestimmen diese ihren Mitbruder Petrus Diaconus zu ihrem Sprecher. - Am (8.) Juli läßt Lothar die Mönche erneut vor sich laden, die ihm Petrus Diaconus und den Engländer Ansfried als ihre Anwälte vorstellen. Sie alle entläßt Lothar außer Petrus, den er dem Kanzler Bertolf übergibt. Während der Nacht läßt sich der Kaiser die Taten seiner Vorgänger vorlesen.

Überlieferung/Literatur

Petrus Diaconus, Altercatio pro cenobio Casinensi, hg. E. Caspar, Petrus Diaconus und die Monte Cassineser Fälschungen, 1909 S. 251f. Chronik von Montecassino IV, 108, MGH SS 34 S. 571-573. Reg.: JL 1 S. 876.

Kommentar

Das Regest folgt für die Darstellung des Verhandlungsbeginns dem älteren Bericht der Altercatio und nicht jenem der Chronik. Unter anderem läßt die Chronik Innozenz II. von den Mönchen sogleich bei ihrer Ankunft eine Buße für ihre Anhängerschaft zu Anaklet II. und den Eid verlangen, daß sie in allen Dingen seinem Willen folgen wollten; das lehnen die Cassineser ab. Mit CASPAR, a.a.O. S. 251 Anm. 1, handelt es sich hier um eine spätere Konstruktion, wodurch Petrus den sich allmählich entwickelnden Streitfall um die Stellung des Klosters zu Papst und Reich von Anfang an deutlich machen wollte, vgl. auch KEHR, It. Pont. 8 S. 175f. Nr. *†235f. Aber auch die in der Altercatio geschilderten Ereignisse sind in Einzelheiten und namentlich hinsichtlich der Rolle des Petrus Diaconus dessen Erfindung, vgl. CASPAR, a.a.O. S. 183-195. Ein Pfalzgraf Rudolf ist nicht bekannt, wenn ihn auch die Chronik ebenfalls nennt und dazu überdies einen Otto, also wohl Otto von Rheineck oder Otto von Wittelsbach. Zum in der Altercatio S. 251 und der Chronik S. 573 genannten eunuchus palatii (= Kämmerer) s. P.E. SCHRAMM, Kaiser, Rom und Renovatio 2, 1929 S. 37f. - Die Bezeichnung Montecassinos als specialis camera imperii begegnet in Lothars Diplom für Montecassino (Reg. 635) und wird von Petrus oft verwendet. - Zur Datierung: Zufolge Reg. 598 fand ein Placitum am 9. Juli statt. Einen Tag davor, am 8. Juli, und vor diesem 8. Juli müßten wegen der in der Altercatio und der Chronik gegebenen Tageswechsel die im Regest wiedergegebenen Ereignisse stattgefunden haben. Eine genauere Datierung der vor dem 8. Juli anzusetzenden Geschehnisse ist nicht möglich wegen der von Petrus geübten Willkür im Umgang mit Zeitangaben: Gegenüber der Altercatio schiebt er in der Chronik c. 108 S. 572 Z. 28, einen Tageswechsel und P.E. SCHRAMM, Z. 35f., eine Frist von 12 Tagen ein, s. CASPAR, a.a.O. S. 251 Anm. 7, so daß gegen BERNHARDI, Lothar S. 724-726 mit Anm. 39, eine vom 9. Juli ausgehende und über den 8. Juli rückschreitende Datierung völlig unsicher ist.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,1,1 n. 597, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1137-07-08_2_0_4_1_1_614_597
(Abgerufen am 24.04.2024).