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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,1,1

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Lothar bestätigt auf Bitte Abt Werners und auf Fürsprache seiner Gemahlin (consortis nostrę) Richenza der Abtei Einsiedeln die Privilegien Ottos des Großen und Ottos II., bestimmt die Rechte des Vogtes an der officialis familia innerhalb und an familia und Ministerialen außerhalb der engeren Immunität sowie an den freien und kopfzinspflichtigen Zensualen (censualibus etiam tam liberis quam capitalibus) und verbietet die Einsetzung von Untervögten. - Ego Berhthaldus vice Adelberti archicancellarii recognovi; verfaßt und geschrieben von Ekkehard A = Bertolf. SI. 3. Sicut pro instituendo.

Originaldatierung:
(idus iulii, aput Lûtteram)

Überlieferung/Literatur

Or.: Stiftsarchiv Einsiedeln (A). Abb.: E. Stengel, Über eine Urkunde Lothars III. für Einsiedeln, in: NA 31 (1905) S. 716 (Ausschnitt). Druck: Böhmer, Acta imperii selecta S. 77 Nr. 84. DLo.III. 86. Reg.: Hidber 1698. T. Schieß, Quellenwerk zur Entstehung der Schweizerischen Eidgenossenschaft I, 1, Aarau 1933 S. 56 Nr. 119. Stumpf 3309.

Kommentar

Zur Manipulation - wohl nur Wiederherstellung des Textes - von wenig jüngerer Hand an jener Stelle des Originals, an welcher von den Rechten an Ministerialen und freien Zensualen die Rede ist, s. STENGEL, a.a.O. S. 715-720, und HIRSCH/ OTTENTHAL, DLo.III. 86, Vorbemerkung. Die in der Vorbemerkung angedeutete Möglichkeit, daß vorliegendes Diplom und die folgende Urkunde für Einsiedeln (Reg. 490) wegen voneinander abweichender und fehlerhafter Jahresangaben, von denen das Inkarnationsjahr in beiden Texten von zunächst 1135 zu 1136 verbessert wurde, zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgefertigt sind, ist wenig wahrscheinlich. Wegen jener Jahresangaben, die in beiden Urkunden auf das Jahr 1135 führen, ist jedoch denkbar, daß bereits ein Jahr vor der Mundierung über die Gewährung der Urkunden am Hof verhandelt wurde und darüber Konzepte vorlagen. Im Unterschied zu Reg. 490 sind die anni regni hier richtig zum 11. Jahr umgesetzt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,1,1 n. 489, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1136-07-15_1_0_4_1_1_489_489
(Abgerufen am 29.03.2024).