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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,1,1

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Lothar an Papst Innozenz II.: Dessen vielfache Wünsche, wegen der Bedrohung der Kirche den Feinden des Reichs mit weniger Härte zu begegnen, habe Gott erfüllt. Durch das weltliche und geistliche Schwert geschlagen, hätten Friedrich (von Schwaben) in Bamberg und Konrad auf dem nächsten Hoftag in Mühlhausen seine Gnade erlangt und sich eidlich zum Dienst für die römische Kirche verpflichtet (vgl. Reg. 429, 456). Er wäre gänzlich der Befreiung der römischen Kirche verpflichtet, wenn es um die Halberstädter Kirche besser bestellt wäre. Über diese habe er in diesem Jahre öfters Boten und Briefe an den Papst gesandt (vgl. Reg. 441). Frieden und Eintracht habe er wiederherstellen wollen. Daß gewisse Leute seinen Vorsatz durch Lügen verdreht und den Papst gegen seinen Willen eingenommen hätten, brauche er nicht zum wiederholten Male zu schreiben. Er werde jedoch vor der römischen Kirche und im Angesicht des Papstes, soweit alles gut gehe (vita comite), beweisen, daß alles sich so verhalten habe, wie er es durch seinen Gesandten und seine Botschaft mitgeteilt habe. Wegen der Mißachtung seines Rates würde er es nicht weniger wollen, wenn irgendwie die Eintracht (der Halberstädter Kirche) hätte wiederhergestellt werden können (Nec tamen ob contemptum consilii nostri minus vellemus, si quo modo unitas et concordia reformari potuisset). Aber dem sei leider nicht so; denn bei der auf des Papstes Weisung erfolgten Neuwahl einer sowohl für die Kirche wie für das Reich geeigneten Person (persona ... tam eclesie quam inperio idonea) seien zwei Parteien entstanden. Die Domkanoniker hätten die schon einmal geschehene Wahl des Dompropstes Martin (vgl. Reg. 188) vorgeschlagen und bis auf vier bestätigt, aber zugleich drei Ersatzkandidaten benannt. Hingegen hätten die Halberstädter Regularkanoniker und die vier Domkanoniker den Propst Gerhard (des Augustiner-Chorherrenstifts St. Johann) gewählt gegen den Widerstand von Klerus und Volk. Da in Sachsen das Ansehen des Reiches insbesondere auf der Halberstädter Kirche beruhe (Quia vero in partibus Saxonie maxime in prefata eclesia inperialis dignitas consistit), möge der Papst ihm, dem Kaiser, beipflichten, beiden Parteien Gehör schenken und sie zurückschicken, damit, vorbehaltlich der Freiheit der Wahl, er, der Kaiser, nach Rat des Erzbischofs und der Suffraganbischöfe und unter Beiziehung geeigneter Dignitäre jemanden vorsehe, welcher der Kirche und dem Reich dienlich sei (ut salva libertate electionis nos pro consilio archiepiscopi et suffraganeorum adhibitis religiosis personis talem provideamus, qui eclesie et inperio expediat). Innozenz möge einen Kardinallegaten zu ihm senden, in dessen Gegenwart und mit dessen Rat dem desolaten Bistum aufgeholfen werde. Zudem unterrichtet Lothar den Papst, daß er das Weihnachtsfest in Speyer feiern und mit den dorthin geladenen Fürsten über den Romzug verhandeln werde (natale Domini Spire celebraturi convocatis principibus de Romana expedicione tractabimus) (vgl. Reg. 459). Er bittet um die Sendung eines Legaten und eines Schreibens auf diesen Hoftag (curia), in dem er Erzbischöfe und Äbte mit Strafandrohungen jedweder Art zum Dienst für sie beide auffordern möge. Conmonuit nos sepe.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Paris, Bibl. nat. lat. 11851, 12. Jh., f. 233r (B). Drucke: E. Martène/U. Durand, Veterum scriptorum et monumentorum historicorum amplissima collectio tom. 1, Parisiis 1724 S. 753f. J.M. Watterich, Pontificum Romanorum ... vitae tom. 2, Lipsiae 1862 S. 216. Ep. Bamberg. Nr. 29, hg. Ph. Jaffé, Monumenta Bambergensia (BiblrerGerm 5) 1869 S. 523. Reg.: Stumpf -.

Kommentar

Terminus post quem für das Schreiben ist die Unterwerfung Konrads von Staufen in Mühlhausen. Über Lothars Interventionen vgl. BERNHARDI, Lothar S. 586, BOGUMIL, Das Bistum Halberstadt, 1972 S. 228f., M.-L. CRONE, Untersuchungen zur Reichskirchenpolitik Lothars III., 1982 S. 187, PETKE, Lothar S. 340f. Lothars vom Empfänger verworfener Rat erging - gegen BOGUMIL, a.a.O. - sehr wahrscheinlich zugunsten Ottos von Halberstadt vor dessen Absetzung durch das Pisaner Konzil, vgl. Reg. 441. Über Martin, seit 1133 Halberstädter Dompropst und wohl schon einmal im Jahre 1129 von den Halberstädter Säkularkanonikern gewählt, aber wohl 1130 von päpstlichen Legaten nicht anerkannt, vgl. Reg. 188. Der Anspruch, bei der strittigen Neuwahl nach Rat des Erzbischofs und der Suffraganbischöfe tätig zu werden, konnte sich auf das Wormser Konkordat stützen. - Die vom Lothar erbetene Androhung kanonischer Sanktionen sollte offenbar mögliche Vorbehalte der Prälaten gegen ihren Kriegsdienst unterlaufen; zu diesen Vorbehalten vgl. C. ERDMANN, Die Entstehung des Kreuzzugsgedankens, 1935 (ND 1955) S. 67-69, 241-243, E.-D. HEHL, Kirche und Krieg im 12. Jh., 1980 S. 25f., 35, 51-56, 75-77, 104f., 220f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,1,1 n. 457, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1135-10-00_1_0_4_1_1_457_457
(Abgerufen am 28.03.2024).