Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,1,1

Sie sehen den Datensatz 394 von insgesamt 673.

Lothar nimmt auf Intervention seiner Gemahlin (consortis) Richenza und der Äbtissin Gerburg und auf Rat Markgraf Albrechts und der übrigen Getreuen seiner Kurie (suggerente marchione Adelberto cęterisque curię nostrę fidelibus) nach dem Vorbild seiner Vorgänger die Kaufleute von Quedlinburg (negotiatores de Quitelineburch) in seinen Schutz, verleiht freien Handel auf allen Märkten seines Reiches (imperium), das Recht der Kaufleute von Goslar und Magdeburg, die Zollfreiheit an allen Plätzen diesseits der Alpen (omnino ex ista parte Alpium) mit Ausnahme von Köln, Tiel und Bardowick, gewährt nach bis zur Gegenwart bestehender Gewohnheit den Kaufleuten das Recht, sich dem bischöflichen und archidiakonalen Send und der Kirchenzucht nur in Quedlinburg zu stellen ausgenommen bei Ladung vor den bischöflichen Stuhl wegen Ungehorsams (in ęcclesiasticis negotiis episcopum et archidiaconum ibidem tantum audiant et synodali censurę subiaceant, exceptis tamen his qui propter aliquam inobędientiam ad episcopalem sedem vocantur), und bestätigt die ebenfalls alte Übung, die Weiden östlich der Bode (pascuis ex altera parte Bodę, idest orientali) frei nutzen zu dürfen unter der Bedingung, daß sie jährlich in der Woche vor Pfingsten ein Pfund (Silber) erlegen (unum talentum ... in rogationibus persolvant), wovon für die mensa der Äbtissin Fische gekauft werden sollen; dem villicus der Äbtissin haben sie von jeder Herdstelle einen obulus zu entrichten, wofür dieser die Brücke zu unterhalten hat, über welche sie ihr Vieh treiben. Unter Zustimmung der Äbtissin müssen Kaufleute, die mit wollenen und leinenen Tuchen handeln, sowie Kürschner von ihren Marktständen kein Standgeld (tributum) entrichten. Auch sollen die Marktbewohner über alles, was die Lebensmittelgerichtsbarkeit anbelangt, selber richten, wobei von den Bußen drei Viertel an sie selbst und ein Viertel an den Richter fallen (Concedente quoque abbatissa decernimus, ut mercatores lanei et linei panni et pellifices de forensibus stationibus tributum non reddant. Cives etiam de omnibus, quę ad cibaria pertinent, inter se iudicent et que pro his a delinquentibus pro negligentia componuntur, tres partes civibus, quarta pars cedat in usum iudicis). Verletzer dieses Privilegs zahlen 100 Pfund Goldes, die eine Hälfte an die Kammer und die andere den Kaufleuten (mercatoribus). Z.: Erzbischof Adalbert von Mainz; die Bischöfe Embricho von Würzburg, Otto von Halberstadt, Meingot von Merseburg; die Markgrafen Albrecht (von der Nordmark), Konrad (von Meißen), Heinrich (von der Lausitz); die Pfalzgrafen Friedrich (von Sachsen), Wilhelm (von Lothringen), Otto von Rheineck; Goswin von Heinsberg (marchiones Adelbertum, Chonradum, Heinricum; palatinos comites Fridericum, Willihelmum, Ottonem de Rinegge; Gozwinum de Hennisberch). - Ego Ekkehardus vice Adelberti archicancellarii et Moguntini archiepiscopi recognovi; zur Gänze verfaßt von Ekkehard A = Bertolf, der das Diplom auch geschrieben hat mit Ausnahme der beiden letzten Bestimmungen der Dispositio, der Poenformel, der Korroboration und der Zeugenliste. VUU.: DH.III. 93 wahrscheinlich in interpolierter Fassung, wahrscheinliches Deperditum Konrads II. von 1033/34 (vgl. DKo.II. 290, Vorbemerkung). SI. 3. Sicut confirmationis nostrę.

Originaldatierung:
(VII. kal. mai, Quitilineburc)

Überlieferung/Literatur

Or.: Quedlinburg, Städtische Museen, Schloßmuseum, Inventarnummer V/484/S (früher im Stadtarchiv Quedlinburg Nr. 2) (A).
Abb.: Antonius Udalricus Erath, Codex diplomaticus Quedlinburgensis, Francofurti ad Moenum 1764 tab. XVI Nr. 22 (Abb. der Zeilen 1 bis 2, Signumzeile mit M. und Rekognition). Magdeburg in der Politik der deutschen Kaiser. Beiträge zur Geopolitik und Geschichte des ostfälischen Raums. Anläßlich der 1000jährigen Wiederkehr der Thronbesteigung Ottos des Großen hg. v. der Stadt Magdeburg, Heidelberg-Berlin 1936, nach S. 192 Abb. 75 (Teilabb. von Zeile 11 bis Signumzeile nebst M. und SI.). A. Brackmann, Magdeburg als Hauptstadt des deutschen Ostens im frühen Mittelalter, 1937, vor S. 33. Koch, Schrift der Reichskanzlei Abb. 10 (Abb. der Zeilen 1 bis 5).
Drucke: Joachim Johannes Mader, Antiquitates Brunsvicenses, altera vice edita, Helmestadi 1678 S. 230 Nr. 16. Friedrich Ernst Kettner, Kirchen- und Reformationshistorie des Kayserl. Freyen Weltlichen Stiffts Quedlinburg ..., Quedlinburg 1710 S. 40. Erath, Codex diplomaticus Quedlinburgensis S. 80 Nr. 3. Sloet, OB der Graafschappen Gelre en Zutfen 1 S. 264 Nr. 269. Heinemann, Cod. dipl. Anhaltinus 1 S. 166 Nr. 215. K. Janicke, UB der Stadt Quedlinburg 1, 1873 S. 9 Nr. 10. DLo.III. 61.
Reg.: Mülverstedt, Regesta archiepiscopatus Magdeburgensis 1 S. 417 Nr. 1070. Goerz, Mittelrheinische Regesten 1 Nr. 1864. Böhmer-Will, Regesten Mainz 1 S. 299 Nr. 269. Posse/Ermisch, Cod. dipl. Saxoniae Regiae 1, 2 S. 74 Nr. 97. Dobenecker 1 Nr. 1291. Krabbo, Regesten Brandenburg Nr. 31. Stumpf 3295.

Kommentar

Wie bereits HIRSCH/ OTTENTHAL, DLo.III. 61, Vorbemerkung, ausgeführt haben, stammt der Schluß des Kontextes (Cives etiam de ...) nicht von der Hand Bertolfs, sondern von einer zweiten, diesen nachahmenden Hand. Sie benutzt auch eine andere Tinte. Darüber hinaus ist festzustellen:
1. Bevor Bertolf die Niederschrift des Kontextes abbrach, hatte er bereits das Monogramm gezeichnet; nicht nur zeigt das Monogramm dieselbe Braunfärbung der Tinte wie die von Bertolf stammenden Teile des Kontextes sowie des Eschatokolls, sondern die vom zweiten Schreiber stammenden Kontextzeilen sind, ohne dem Siegel auszuweichen, an das Monogramm so nahe herangeführt wie in sonst keinem von Bertolfs Erzeugnissen aus den Jahren 1134 und 1135.
2. Nach der Niederschrift der letzten Kontextzeilen durch den zweiten Schreiber hat Bertolf die Signum- und Rekognitionszeilen sowie die Datierung geschrieben; wegen des Umfanges des vom zweiten Schreiber stammenden Textes konnte Bertolf die Signumzeile nur mühsam am Monogramm orientieren. Die Stellung der Signumzeile und der Rekognition zum Monogramm ist von dessen Kopf nach unten verrückt, während in zeitgleichen Urkunden - vgl. Reg. 384, 404 - die oberere Linie der Signumzeile auf derselben Höhe wie die Oberkante des Monogramms und die untere Linie der Rekognitionszeile auf der Höhe von dessen Unterkante zu stehen kommen. Eine Eintragung des vom zweiten Schreiber stammenden Textes nach Niederschrift des Eschatokolls sowie nach der Besiegelung kommt nicht in Betracht; denn dem in größter Nähe zum Kontext unter Orientierung an der Position des Monogramms eingedrückten Siegel wird von der zweiten Hand nicht ausgewichen.
3. Die Mundierung des Schlusses des Kontextes hat Bertolf zwar dem zweiten Schreiber überlassen, jedoch arbeitete dieser zufolge dem Wortlaut der Verbotsformel (Precipientes itaque iubemus), der Korroboration (Quod ut verius credatur et ab omnibus diligentius custodiatur) und der Einführung der Zeugen (Huic autem traditioni) nach dem Diktat des Kanzleinotars.
4. Die Hand des zweiten Schreibers ist, was bisher nicht erkannt wurde, mit jener des Fälschers des DKo.II. 290 (Quedlinburg, Städtische Museen, Schloßmuseum, Inventarnummer V/483/S) identisch, vgl. insbesondere die am Fuß des Schaftes nicht geschlossenen Bäuche verschiedener d beider Stücke (DLo.III. 61 Z. 12 delinquentibus, Z. 13 predictos, Z. 15 credatur, Z. 16 Adelbertum, Z. 17 de. DKo.II. 290 Z. 2 dilectissimae, Z. 4 concedentes, Z. 6 cedat, Z. 8 despoliare); diese Fälschung - laut Bresslau eine Nachzeichnung eines Erzeugnisses von Konrads II. und Heinrichs III. Notar Ulrich B - galt bislang als zu Ende des 12. Jahrhunderts entstanden, vgl. BRESSLAU, DKo.II. 290, Vorbemerkung, BRESSLAU/ KEHR, DH.III. 93, Vorbemerkung, BÖHMER/ APPELT Nr. 292. Mit der Aufdeckung ihrer Gleichhändigkeit mit dem zweiten Schreiber des DLo.III. 61 rückt jedoch ihre Entstehung in die Nähe des Jahres 1134. Die Mundierung gerade des Gerichtspassus' durch den Fälscher des DKo.II. 290, dem ausgerechnet ebendort mit der wiederholten Verwendung von rundem s (Z. 5: omnibus, Z. 6: mercatoribus, civitatis, Z. 7: mandamus, vicecomes) und von unzialem statt offenem a (Z. 6: ita) Eigentümlichkeiten der diplomatischen Minuskel des 12. Jh. unterlaufen, was in vorliegendem Zusammenhang auf Schreiben ohne Vorlage hindeutet, läßt auf diesen den Verdacht fallen, auch der Urheber des interpolierten Gerichtspassus in DH.III. 93 zu sein: et ut de omnibus que ad cibaria pertinent, inter se iudicent (sc. mercatores) et que pro hiis a delinquentibus pro negligencia componuntur, tres partes civibus, quarta pars cedat in usum iudicis. Mit dieser Formulierung geht die des DLo.III. 61 zusammen, während der Passus in DKo.II. 290 für sich steht: et ut de omnibus que ad cibaria pertinent, inter se iudicent (sc. mercatores), ita scilicet ut, que pro his a delinquentibus pro negligentia componuntur, tres partes mercatoribus, quarta cedat iudici civitatis. Während hier noch von den Kaufleuten als Empfängern der Bußen die Rede ist, sprechen die Interpolation des DH.III. 93 und das DLo.III. 61 von den cives offenbar als den Mitgliedern des Verbandes der Marktgemeinde. Die Übertragung der Lebensmittelpolizei an die Marktgemeinde ist im benachbarten Halberstadt bereits für das Jahr 1105 bezeugt und somit zeitgemäß, vgl. die Urkunde Bischof Friedrichs von Halberstadt, G. SCHMIDT, UB der Stadt Halberstadt 1, 1878 S. 3 Nr. 4, vgl. K. MILITZER/ P. PRZYBILLA, Stadtentstehung, Bürgertum und Rat. Halberstadt und Quedlinburg bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts, 1980 S. 40f. Von der Zollbefreiung im Reich außer in Köln, Tiel und Bardowick ist kaum glaubhaft, daß sie erst von Lothar den Quedlinburgern gewährt worden wäre. Die Vermutung von H. WIBEL, Die ältesten deutschen Stadtprivilegien, insbesondere das Diplom Heinrichs V. für Speyer, in: AUF 6 (1918) S. 238f., vgl. auch DKo.II. 290, Vorbemerkung, daß die Zollbefreiung durch das DH.III. 93 verbrieft worden wäre, aber der Interpolation des Marktgerichtspassus zum Opfer gefallen wäre, ist jedoch wenig wahrscheinlich, weil dann angenommen werden müßte, daß das DH.III. 93 dem lotharischen Kapellan-Notar zunächst in echter und sodann in interpolierter Fassung vorgelegt worden wäre. Für den Zollpassus ist vielmehr die Existenz eines weiteren Salier-Diploms, und zwar am ehesten eines Deperditums Konrads II., zu postulieren, vgl. BRESSLAU, DKo.II. 290, Vorbemerkung, und DH.III. 93 nebst Vorbemerkung. Eine vergleichbare Zollbefreiung hat Konrad II. 1025 mit DKo.II. 18 den Magdeburger Kaufleuten bestätigt.
- Für die Entstehung der Quedlinburger Urkunden ist demnach folgende Chronologie als wahrscheinlich anzusehen: In Erwartung des Besuchs des Kaisers wurde die Fälschung DKo.II. 290 auf der Basis des Originals von DH.III. 93 fabriziert, um das DLo.III. 61 zu erlangen. Vor der Vorlage des Falsum in der Kanzlei wurde man sich darüber klar, daß hinsichtlich der Marktgerichtsbarkeit nicht nur eine Privilegierung der mercatores, sondern der entstandenen Marktgemeinde erlangt werden sollte. Das DKo.II. 290 wurde daher nicht verwendet. Vielmehr legte man ein Deperditum Konrads II. und das zwecks Erlangung des DLo.III. 61 interpolierte DH.III. 93 vor, vgl. auch WIBEL, a.a.O., und HIRSCH/ OTTENTHAL, a.a.O., die den Zeitpunkt der Interpolation des DH.III. 93 vor die Gewährung unseres Diploms rücken; dagegen halten BRESSLAU/ KEHR, DH.III. 93, Vorbemerkung, denen DKo.II. 290 allerdings erst als zu Ende des 12. Jahrhunderts entstanden gilt, eine nach 1134 vorgenommene Verfälschung des Henricianum für möglich. Den Notar Bertolf konnte man bei der Mundierung des DLo.III. 61 zur Unterbrechung seiner Arbeit überreden. Die Mundierung des Gerichtspassus des DLo.III. 61 sowie des Schlusses des Kontextes übernahm der Interpolator des DH.III. 93, zugleich Fälscher des DKo.II. 290. Formal echt, wäre also das Lothardiplom unter dubiosen Umständen mundiert worden, wobei Bertolf dem Quedlinburger Fälscher in, gelinde gesagt, fahrlässiger Weise freie Hand gelassen hätte. Das Ziel der Aktion bestand darin, der Marktgemeinde die Verleihung der Lebensmittelpolizei zu verbriefen, und zwar offenbar gegen die Interessen der Äbtissin. Concedente quoque abbatissa... dürfte sich nicht auf den Gerichtspassus, sondern nur auf die vorher gewährte Befreiung vom Marktbudenzins beziehen.
- Zur Erläuterung der Bestimmungen unseres Diploms vgl. S. RIETSCHEL, Markt und Stadt in ihrem rechtlichen Verhältnis, 1897 (ND 1965) S. 74-79, W. SCHLESINGER, Vorstufen des Städtewesens im ottonischen Sachsen, in: Die Stadt in der europäischen Geschichte. Festschr. EDITH ENNEN, 1972 S. 249 mit Anm. 83, B. SCHWINEKÖPER, Königtum und Städte bis zum Ende des Investiturstreits (Vorträge und Forschungen Sonderbd. 11) 1977 S. 99-101, MILITZER/ PRZYBILLA, a.a.O. S. 129f., 137, 141, OPLL, Stadt und Reich S. 134f. - Der Fischkauf galt vielleicht schon importiertem Hering, vgl. B. SCHWINEKÖPER, Die Anfänge Magdeburgs, in: Studien zu den Anfängen des europäischen Städtewesens (Vorträge und Forschungen 4) 1958 S. 422.
- Über die Zugehörigkeit Ottos von Rheineck zur Reihe der Pfalzgrafen vgl. PETKE, Lothar S. 180ff.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI IV,1,1 n. 394, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1134-04-25_1_0_4_1_1_394_D394
(Abgerufen am 18.04.2024).