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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,1,1

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Kaiser Lothar verkündet Papst Eugen (!) und allem Volk folgende Lehenskonstitutionen (constitutiones feudales), die er zur Zeit dieses Papstes unter Zustimmung von Gelehrten aus Pavia, Mailand, Verona, das auch Bern genannt wird, aus Parma, Lucca, Pisa und Siponto, von Herzögen, Markgrafen, Capitanen und den großen Valvassoren bezüglich des Lehens und der Lehensnachfolge bei Tod und Vergehen des Lehensmannes verfügt hat (nach den Fassungen der Compilatio antiqua): 1. Wenn bei Tod eines Lehensmannes (Quicunque igitur ex militari ordine / Si quis ex militum ordine) kein Sohn, sondern nur ein Enkel vorhanden ist, folgt dieser im Lehen nach; wenn dieser fehlt oder stirbt, tritt dessen Vaterbruder in das Lehen des Großvaters ein (in beneficium ... succedat). 2. Bei söhnelosem Tod eines Lehensmannes, der ein Lehen (beneficium) erworben hat, fällt dieses an den Herrn zurück und nicht an den Bruder des Verstorbenen, es sei denn, daß der Herr bei der Investitur bestimmt hätte, der Bruder solle bei söhnelosem Tod dem Bruder nachfolgen, oder daß das Lehen aus gemeinsamen Mitteln beider Brüder mit Wissen des Herrn erworben worden ist. 3. Ein Lehensmann (miles) soll sein Lehen nur verlieren, sofern er der Verletzung des Lehenseides durch das Urteil seiner Standesgenossen (per laudamentum parium suorum) oder der Verweigerung seines Dienstes überführt ist. 4. Ein Lehen wird entzogen und fällt an den Herrn zurück, wenn es der Lehensmann ohne Konsens des Herrn verkauft, wenn der Lehensmann mit der Frau seines Herrn geschlechtlich verkehrt oder den Herrn im Kampf verläßt oder nicht unterstützt. 5. Wer bei Herren- oder Mannfall binnen eines Jahres und Monats sein Lehen ohne triftigen Grund nicht mutet (investituram beneficii sui ... non petat), soll es verlieren. 6. Die Verleihung oder der Tausch (investitura vel cambium) eines Lehens seitens des Herrn ohne Zustimmung seines Lehensmannes sind nichtig. 7. Wenn bei Verlust des Lehens ein Mann das Urteil seiner Standesgenossen schilt, soll er für sechs Wochen im Besitz seines Lehens verbleiben, um mit seinen Genossen vor dem Herrscher zu erscheinen, damit dort entschieden wird. 8. Ist ein Mann im Besitz seines Lehens, leugnet aber der Herr die Investitur, soll der Mann sein Recht durch Eineid beweisen; ist aber der Herr im Besitz des Lehens, soll die Wahrheit durch die Standesgenossen des Herrn oder bei deren Fehlen durch den Herrn allein ermittelt werden. 9. Wenn ein Mann söhnelos stirbt, soll die Tochter das Lehen nur besitzen, wenn sie es vom Herrn käuflich erwirbt (redemerit); will der Herr es ihr wegen des Dienstes des Vaters lassen, sind Einreden ihrer Verwandten nichtig. Quicunque igitur (Si quis) ex.

Originaldatierung:
(ante ianuam beati Petri in civitate Romana)

Überlieferung/Literatur

Fiktion; Kop.: Zur handschriftlichen Überlieferung s. die Editionen und P. Weimar, Die Handschriften des Liber feudorum und seiner Glossen, in: Rivista Internazionale di Diritto Comune 1 (1990) S. 33f. Nr. 4. Drucke: MGH LL 2, 2 S. 184. MGH Const. 1 S. 680 Nr. 454. Karl Lehmann, Consuetudines feudorum, ed. altera cur. K.A. Eckhardt, Bibliotheca rerum historicarum, Neudrucke 1, 1971 S. 102-108 (Antiqua tit. VI c. 7-16, Vulg. lib. I tit. 18-23). Reg.: Stumpf 3279.

Kommentar

Diese "rätselhafte, unechte Lex ... eines Kg.s Lothar" (P. WEIMAR, Liber feudorum, in: LMA 5, 1991 S. 1943) ist eine Paraphrase des Lehensgesetzes Konrads II. von 1037 (MGH Const. 1 S. 89 Nr. 45; DKo.II. 244; BÖHMER/ APPELT Nr. 254), die nach LEHMANN, a.a.O. S. 56 Anm. 2, S. 77-78 mit Anm. 2, - vgl. auch LEHMANN , MGH Const. 1 Nr. 454, Vorbemerkung - zu Ausgang des 11. Jh. wohl in Pavia verfaßt ist; sie hätte demnach aus chronologischen Gründen nichts mit Lothar III. zu tun. Über ihre Genese, bis sie einen Teil des ersten Buches der um 1235/40 redigierten Vulgata des Liber feudorum bildete, vgl. LEHMANN, a.a.O. S. 78-80, P. WEIMAR, Die legistische Literatur der Glossatorenzeit, in: H. COING (Hg.), Handbuch der Quellen und Literatur der neueren Europäischen Privatrechtsgeschichte 1, 1973 S. 166f., nach dem die Compilatio antiqua nach 1150 in Mailand entstanden ist. - GIESEBRECHT, Geschichte der deutschen Kaiserzeit 4 S. 422, betrachtet den Text wie Reg. 146 und Reg. 349 als Lothar I. untergeschoben; jedoch widerspricht dem die Autorität, die Lothar III. durch sein echtes Lehensgesetz (vgl. Reg. 528) bei den Feudisten besaß. Vgl. dazu LEHMANN, a.a.O. S. 79f. Daher haben die Bearbeiter der Lex Quicunque wahrscheinlich an Lothar III. gedacht.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,1,1 n. †348, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1133-00-00_1_0_4_1_1_348_F348
(Abgerufen am 25.04.2024).