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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,1,1

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Kaiser (!) Lothar, voller Mitleid mit der Verwüstung des Klosters Fulda (Fuldensis ęcclesię desolatione), macht bekannt, daß nach Rat der Fürsten und im Einklang mit dem Konvent nach dem Rücktritt und anstelle des um die Klostergüter wenig besorgten Udalrich der Dekan Heinrich zum Abt gewählt worden sei (qualiter communicato principum consilio concordante non minus fratrum Fuldensium concilio, cedente Ovdalrico aliquid minus de monasterii rebus sollicito Heinricus eiusdem monasterii decanus ... in locum eius subrogetur), befiehlt diesem, die verstreuten Klostergüter wiederzugewinnen und das Wiedergewonnene zu bewahren, verleiht dem Kloster seinen Schutz, die Immunität, den Bezug von päpstlicherseits verliehenen Zehnten mit dem Verbot, diese an Laien zu verlehnen (laicis in beneficium prestare), und bestätigt das Recht auf Zoll, Münze und auf die Einkünfte von Feldfrüchten samt dem Zehnten. - Ego Ecgehardus cancellarius vice recognovi; VUU.: DLo.III. 53 (Reg. 370) (VU. I), D Heinrich V. Stumpf 3082 (VU. II). Cum memorię occurit.

Originaldatierung:
(mense maio)

Überlieferung/Literatur

Fälschung; Kop.: Hessisches Staatsarchiv Marburg, Hs K 425, Fuldaer Kopiar I, Codex Eberhardi, Mitte 12. Jh., Bd. 1 S. 257-259 (f. 129r-130r) (B).
Drucke: E.F.J. Dronke, Codex diplomaticus Fuldensis, 1850 S. 381 Nr. 783. DLo.III. 26.
Reg.: Stumpf 3250.

Kommentar

Das Diplom ist eine von Eberhard von Fulda zwischen 1150 und 1165 unter Benutzung der genannten VUU. angefertigte Fälschung mit der Tendenz, allein den Fuldaer Äbten die Verantwortung für die ungünstige wirtschaftliche Lage des Klosters zuzuweisen, und entbehrt für die Absetzung Abt Udalrichs (1122-1126) und die Einsetzung Abt Heinrichs (1126-1133) jeden historischen Kerns, vgl. HIRSCH/OTTENTHAL, DLo.III. 26, Vorbemerkung, TH. FRANKE, Studien zur Geschichte der Fuldaer Äbte im 11. und frühen 12. Jh., in: AfD 33 (1987) S. 217ff. Zu beachten ist auch die Absicht des Fälschers, den fuldischen Zehntbesitz zu sichern. - Zur Erklärung der von Eberhard hier und zu Reg. 370 überlieferten Rekognitionen ist ein lotharisches Deperditum für Fulda zu postulieren, das von dem seit Reg. 298 amtierenden Ekkehard A = Bertolf mit der für ihn charakteristischen subjektiven Fassung beglaubigt gewesen ist, vgl. Reg. 371. Sonstige Spuren dieses Deperditums sind nicht erhalten. Inhalt kann nicht die Immunitätsbestätigung gewesen sein, vgl. HIRSCH/ OTTENTHAL, a.a.O. Auffälligerweise ist von Lothar - abgesehen von Heinrich IV. - als erstem Kaiser kein fuldisches Wahlprivileg überliefert (vgl. FRANKE, a.a.O. S. 74), so daß vermutungsweise die Verleihung des Wahlrechts zum Inhalt des Deperditums gehört haben könnte. Als Datum des Deperditums kommt die Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Italienzug in Betracht: Von den von HIRSH/ OTTENTHAL, a.a.O., zur mutmaßlichen Datierung des Deperditums auf 1130 herangezogenen Erwähnungen des Rekognoszenten Ekkehard in Reg. 191 und in Reg. 243 scheidet erstere aus, da sie aus Reg. 428 gewonnen sein dürfte; die objektive Fassung der zweiten beruht auf Empfängerdiktat, während Eberhard die subjektive Rekognition des Bertolf bekannt ist; diese ist erst seit Reg. 298 und 313 bezeugt. - NUU.: Reg. 418, DKo.III. 282, DKo.III. 295.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,1,1 n. D†229, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1130-05-00_1_0_4_1_1_229_DF229
(Abgerufen am 28.03.2024).