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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,1,1

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Lothar (divina favente clementia rex) bestätigt dem Kloster der hll. Stephan und Vitus zu Corvey auf Bitten des Abtes Erkenbert das Recht der Abtswahl und die Immunität, beschränkt die Wahrnehmung der Gerichtsbarkeit auf den Klostervogt (illius loci provisor et advocatus), gewährt die Zehntfreiheit der in Eigenwirtschaft bebauten Hufen, die Verfügung über die Zehnten und die Zehntkirchen im bisherigen Umfang (decimas vel decimales ecclesias in quibusque episcopiis ita teneant atque disponant, sicut sub antecessoribus nostris regibus videlicet et imperatoribus tenere per precepta visi sunt atque disponere) und bestimmt, daß den Bischöfen bei ihren Visitationen (tempore circuitus sui) die jährlichen Dienste zu leisten und Herberge zu gewähren sind. - Eschatokoll fehlt; verfaßt unter nahezu wortwörtlicher Wiederholung von DKo.II. 17 (VU.). Notum sit omnibus.

Überlieferung/Literatur

Unvollzogener Empfängerentwurf; Kop.: Nordrhein-Westfälisches Staatsarchiv Münster, Ms. I 134, Corveyer Kopialbuch, 15. Jh., S. 145 (B). Ebenda, Ms. I 147, Corveyer Kopialbuch, 17. Jh., S. 138-140 (C). Drucke: R. Wilmans, Die Kaiser-Urkunden der Provinz Westfalen 777-1313 Bd. 2, Abth. 1, bearb. F. Philippi, 1881 S. 283 Nr. 215. DLo.III. 13. Reg.: Stumpf 3356 a.

Kommentar

Vgl. HIRSCH/ OTTENTHAL, DLo.III. 13, Vorbemerkung. Das Diplom wiederholt die Verleihungen Heinrichs II. (DH.II. 12), Konrads II. (DKo.II. 17) und Heinrichs III. (DH.III. 6), wobei DKo.II. 17 die unmittelbare Vorlage bildet. Wegen des Fehlens des Eschatokolls läßt sich die Urkunde nur in die Zeitspanne von Lothars Herrschaftsantritt bis zum Todestag des Abtes Erkenbert am 7. Oktober 1128 (vgl. Chron. Montis Sereni zu 1128, MGH SS 23 S. 141. Catalogus abbatum et fratrum Corbeiensium, in: PH. JAFFÉ, Monumenta Corbeiensia [BiblrerGerm 1] 1864 S. 71) datieren. Vermutungsweise reihen wir sie nach Lothars im Jahre 1128 freilich nur lückenhaft überlieferten Itinerar an dieser Stelle ein. Fraglich ist allerdings, ob sie je Rechtsgültigkeit erlangt hat: Die Invokation entspricht weder dem Diktat des Anno noch jenem des Thietmar, sondern, was in der Edition nicht gekennzeichnet ist, dem der VU. Gravierender ist die Tatsache, daß die hier unter Rückgriff auf ein über einhundert Jahre altes Diplom gewährte Bestätigung eines ungeschmälerten Corveyer Zehntbesitzes einer Revision der Ergebnisse des Zehntstreits mit Osnabrück gleichkäme, vgl. dazu und zur Kritik des Diploms K.-U. JÄSCHKE, Studien zu Quellen und Geschichte des Osnabrücker Zehntstreits unter Heinrich IV., in: AfD 9/10 (1963/64) S. 205ff. Eine derartige Begünstigung Corveys auf Kosten des mit Lothar eng verbundenen Bischof Thiethard von Osnabrück, vgl. PETKE, Lothar S. 237f., ist unwahrscheinlich. Um eine Fiktion kann es sich deshalb kaum handeln, weil von Erkenbert zu 1120 eine erfolgreiche Zehntinitiative gegenüber Köln bezeugt ist (KNIPPING, Regesten Köln 2 Nr. 172), vgl. JÄSCHKE, a.a.O. S. 213. Gegen HIRSCH/ OTTENTHAL, welche die Authentizität vertreten, haben wir es mit JÄSCHKE, S. 213f., ,,mit einem Empfängerentwurf zu tun, der im Geschäftsgang stecken geblieben ist ..., weil die erstrebten alten Rechte zu umfassend waren und nicht mehr der Wirklichkeit entsprachen". Vgl. auch H.H. KAMINSKY, Studien zur Reichsabtei Corvey in der Salierzeit, 1972 S. 133. Über einen von Lothar möglicherweise nicht akzeptierten Empfängerentwurf aus Michelsberg vor Bamberg vgl. Reg. 104.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,1,1 n. 159, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1128-00-00_2_0_4_1_1_159_159
(Abgerufen am 20.04.2024).