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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,1,2

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Konrad erwirbt die Grafschaft im Kochergau.

Überlieferung/Literatur

In DKo.III. 14 für das Kloster Komburg (Reg. 112) erwähnt Konrad ausdrücklich, daß er diese Grafschaft (comitatum Choggengou) vor seiner Erhebung zum König innegehabt habe. Als Todesdatum des letzten namentlich bezeugten Grafen im Kochergau, Heinrich von Komburg-Rothenburg, gilt der 20. Januar 1116, der somit den terminus post quem für die Erwerbung der Grafschaft durch Konrad darstellt, der in späterer Zeit auch als Inhaber von als Eigengut zu betrachtendem Besitz aus dem Erbe der Komburg-Rothenburger (wie die im sog. Testament Heinrichs angeführten Orte Rothenburg und Nuinburc) zu betrachten ist, siehe Lubich, Francia orientalis 173f., der (175) auch auf die nicht eindeutig zu beantwortende Frage der Übernahme der Komburgischen Klostervogteien durch Konrad eingeht, sowie Niederkorn, Erwerbung 15ff. – Als Rechtsgrundlage für die Erwerbung dieses Besitzes durch Konrad wurde seitens der Forschung erwogen, daß er dem Staufer von Heinrich V. im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen den abgefallenen Bischof Erlung von Würzburg übertragen wurde (so etwa Zimmermann, Ansätze 398), oder aber, daß Konrad unter teilweiser Umgehung der testamentarischen Bestimmungen des letzten Komburgers die früher vom Würzburger Dukat abhängige Grafschaft im Kochergau aufgrund seiner Stellung als Herzog von Ostfranken als heimgefallene Lehen an sich gezogen habe (Werle, Titelherzogtum 289). Auch Lubich, Bedeutung 45f., sieht einen Zusammenhang mit der unmittelbar vor dem Tod Graf Heinrichs vollzogenen Verleihung des Herzogtums Ostfranken und der „Reichsstellvertreterschaft“ an Konrad durch Heinrich V. Nach 1977 stand primär die These zur Diskussion, daß Konrad der Komburg-Rothenburger Besitz auf dem Erbweg zugefallen sein könnte. Einer zuerst von Seiffer, Jakob Spindler 104, geäußerten Überlegung folgend trat Decker-Hauff, Das staufische Haus 350ff., mit genaueren Angaben in Decker-Hauff, Konrad III. 3–11, mit der These hervor, Konrad sei durch die Ehe mit einer Tochter des letzten Komburger Grafen Heinrich namens Gertrud in den Besitz des komburgischen Besitzes gelangt. Neben der Überlegung, daß es für das Hochmittelalter sehr ungewöhnlich wäre, wenn ein Hochadeliger wie Konrad im Alter von ungefähr vierzig Jahren erstmalig geheiratet hätte, stützte Decker-Hauff sich (1.) auf die – allerdings dem späten 15. Jahrhundert entstammende und von der Forschung als wenig zuverlässig entlarvte – Hausüberlieferung des Klosters Lorch, wonach Konrads Gemahlin Gertrud dort begraben sei (so ein in der sog. Hystoria Friderici imperatoris, MGH SS 23 384, überliefertes Epitaph), wobei in den Nekrologien ein anderer Todestag für diese Gertrud genannt wird als für die nachweislich in Ebrach begrabene Gertrud von Sulzbach (siehe Reg. 380), und (2.) auf von ihm selbst angefertigte Exzerpte von Eintragungen in dem später im 2. Weltkrieg stark beschädigten sog. „Roten Buch“ von Lorch, in dem zweier Gemahlinnen Konrads namens Gertrud gedacht werde (Commemoratio Cuonradi regis Gertrudis reginae item Gertrudis reginae). Dabei seien an anderer Stelle die Namen der Eltern der ersten Gertrud mit Heinrich und Gepa angegeben: Diese entsprechen den Namen des letzten Grafen von Komburg und seiner Gemahlin. Als Kinder aus dieser Verbindung nannte Decker-Hauff unter Berufung auf dieselbe Quelle: 1. eine später Agnes genannte Tochter, die den Großfürsten von Kiew Isjaslaw II. Mistislawitsch geheiratet habe (um 1130), dessen Tochter Eudoxia bei ihrer Heirat mit Mieszko III. von Polen von einer polnischen Quelle als consanguinea Barbarossas bezeichnet wird. 2. Bertha, die den Markgrafen Hermann III. von Baden geheiratet habe und in der Wunder, Geschichte 13–19, die zu 1153 genannte Äbtissin Bertha des elsässischen Klosters Erstein erblickt. 3. eine Gertrud, über die weiter nichts bekannt sei. Decker-Hauffs These blieb zwar nicht unwidersprochen – Bedenken äußerte nicht zuletzt Goez, Konrad III. 23 Anm. 44 –, im allgemeinen wurde sie in der Forschung mehr oder weniger vorsichtig akzeptiert, siehe dazu die bei Niederkorn, Erwerbung 13 Anm. 13, zitierte Literatur. Da die Durchsicht der zu Beginn der achtziger Jahre restaurierten und in ausreichendem Maß wieder benutzbaren Handschrift durch Graf und Lubich jedoch ergeben hat, daß diese keinerlei den „Exzerpten“ Decker-Hauffs entsprechende Einträge enthält, entbehrt die These von der Ehe Konrads mit Gertrud von Komburg der quellenmäßigen Grundlage (siehe den Kommentar zu Reg. 4 mit den dort zitierten Aussagen von Graf und Lubich); zu den angeblichen Töchtern siehe Weller, Heiratspolitik 216ff. – Die hier vorgenommene Datierung der Erwerbung der Grafschaft entspricht der von Niederkorn, Erwerbung 18f. vertretenen Auffassung, daß einer der Kandidaten im Würzburger Bistumsstreit, der allgemein als Verwandter des Grafenhauses angesehene Rugger, zunächst das Erbe Heinrichs von Komburg angetreten und dieses, um sich gegen seinen Kontrahenten Gebhard von Henneberg behaupten zu können, den Staufern als Preis für ihre Unterstützung überlassen habe. Siehe aber die Einwände bei Lubich, Besitz 403–412, demzufolge die im „Testament“ Heinrichs von Komburg genannten Güter zum Großteil später als Besitz des Klosters nachzuweisen sind und der die Übernahme der Grafenrechte im Kochergau weiterhin im Zusammenhang mit der Verleihung der ostfränkischen Herzogswürde an Konrad sieht, was auch Weller, Heiratspolitik 215, für wahrscheinlich hält.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,1,2 n. 14, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1122-00-00_1_0_4_1_2_14_14
(Abgerufen am 28.03.2024).