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RI III Salisches Haus (1024-1125) - RI III,5,2

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Papst Viktor (II.) beschließt mit bischöflichem Konsens die Belagerung der Burg de la Vitice, weil deren unrechtmäßige Inhaber Teuto und dessen Söhne eine gerichtliche Verantwortung verweigern (Victorius ... papa cum consilio de suis episcopis annuatim aestimaverunt comprehendere castrum et illos rebelles) (vgl. n. 1246).

Überlieferung/Literatur

Erw.: Placitum von 1056 Juli (Manaresi, Placiti III, FSI 97, 234 n. 403) (vgl. n. 1248). Reg.: –, vgl. IP IV 312 n. 7; Franchi, Ascoli pontificia 38 n. 24. Lit.: Ficker, Forschungen zur Reichsgeschichte II 322.

Kommentar

Aus dem Zusammenhang der genannten Urkunde geht hervor, dass die unrechtmäßigen (n. 1245) Inhaber der Burg mehrfach vorgeladen wurden (n. 1246) und wegen ihrer Weigerung, sich zu verantworten rebelles fuerunt. Daraufhin fasste der Papst, unterstützt von Bischöfen seinen Beschluss; allerdings ist dabei das Adverb annuatim kaum zu interpretieren; eine mehrfache Beschlussfassung ist ebenso abwegig wie der Beschluss, einer alljährlichen Belagerung; evtl. handelt es sich, wie schon der Herausgeber vermutet, nur um eine Verschreibung aus statim. Vom Wortlaut her ist anzunehmen, dass der Beschluss im Rahmen einer Synode gefasst wurde.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI III,5,2 n. 1247, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1056-07-00_3_0_3_5_2_919_1247
(Abgerufen am 20.04.2024).