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RI III Salisches Haus (1024-1125) - RI III,5,2

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Papst Leo (IX.) entscheidet, dass eine Hälfte der Zehnteinnahmen den Pfarrkirchen, die anderen den Bischöfen zusteht.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Coll. Lipsensis (Leipzig, UniBibl., Ms. 276 fol. 71; Paxton, Canonical Dossier 4). Reg.: . Lit.: .

Kommentar

Die Behauptung Leo papa hoc precepit pensariensi urbe: ex decimis media pars capellis, media detur episcopatui versteht Paxton nach Constable, Monastic Tithes 45ff. und Constable, Monastic Possession of Churches and Spiritualia in the Age of Reform (Il monachesimo e la riforma ecclesiastica [1049-1122] [Mailand 1971] 304-331) 319f. als radikalen Ausdruck der Reformforderung nach bischöflicher Kontrolle über die Kircheneinnahmen. Demnach müsste die Zuschreibung an Leo IX. erfolgen. Dieser war vermutlich im Verlauf seiner Rückreise von Deutschland nach Rom um den 15. März 1053 auch in Pesaro. Ob der Eintrag als Fälschung zu verstehen ist, wie Paxton will, ist letztlich nicht sicher zu entscheiden. Auffällig ist jedenfalls, dass der Papst zuvor ebenfalls eine Halbierung der Schenkungen an Klöster zwischen diesen und den entsprechenden Pfarrkirchen angeordnet hatte (n. 954).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI III,5,2 n. †1047, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1053-03-15_1_0_3_5_2_719_1047
(Abgerufen am 23.04.2024).