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RI III Salisches Haus (1024-1125) - RI III,5,2

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Papst Leo IX. bannt Patriarch Michael Kerullarios von Konstantinopel, Erzbischof Leo von Ochrid und deren Anhänger.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Exkommunikationsbulle (Petrucci, Rapporti di Leone IX 183); Vita Leonis IX (Wibert-Vita) II 19 (9) (Krause, MG SS rer. Germ. 70/2007 220); Rupert von Deutz, De divinis officiis I 22 (Haacke, Corpus Chr. VII 52f.). Reg.: . Lit.: Herman, Legati inviati 210f. und passim; Michel, Rechtsgültigkeit des römischen Bannes 193ff., 199, 201, 205; Tritz, Hagiographische Quellen 265f.; Petrucci, Rapporti di Leone IX 123f.; Tinnefeld, Michael Kerullarios 100; Avvakumov, Entstehung des Unionsgedankens 73ff.; Krause, Touler Vita 26f.; D'Agostino, Primato 97.

Kommentar

In der Exkommunikationsbulle (n. 1134) behaupten die Gesandten, dass sie eigentlich nur anathemati, quod d. noster reverendissimus papa itidem Michaeli et suis sequacibus, nisi resipiscerent, denuntiavit, ita subscribimus. Fraglich ist jedoch, ob Leo IX. eine eigentliche Anathematisierung vollzogen hat oder diese nicht vielmehr mit dem Beharren des Patriarchen bei seiner Position Rom gegenüber eo ipso eintreten sollte. Dies legt jedenfalls n. 1112 nahe, wo die Rede davon ist, dass Gegner der römischen Kirche von vornherein außerhalb der Kirche stünden; ohne Reue und Umkehr müsste die Exkommunikation demnach automatisch eintreten. Entsprechendes ist auch in n. 1132 angedeutet, obgleich hier die bei ausbleibender Umkehr eintretende Exkommunikation eher an einen weiteren Akt denken lässt. Das suggeriert auch die Passage in Humberts von Silva Candida Dialog 60, wo es heißt, dass die Kirche und die Väter die Ansicht der römischen Seite lehrten und auch die Griechen dasselbe Verständnis hätten, falls sie richtig dächten; ohne eine Umkehr wären sie von Christus verstoßen (quae et vos correcti observate, si non vultis a Christo anathema esse) (Will, Acta 93-126, 124f.). Leider führt auch der Hinweis in der Papstvita nicht weiter, denn deren Aussage, dass Leo IX. die Gegner, an welche er seinen Brief n. 1112 richtete, postmodum incorrectos ecclesiastico danmavit anathemate, kann sich eben auch auf den Brief beziehen. Rupert von Deutz zufolge exkommunizierte der Papst den Patriarchen durch seine Gesandten. Möglicherweise beziehen die Gesandten sich auf die in beiden Schreiben impliziten Bannandrohungen Leos IX., womöglich hat der Papst aber im Zusammenhang mit der Absendung der Legation (n. 1133) auch eine bedingte Exkommunikation vorgenommen. Eventuell ist deren Text die in der Schlusspassage der Bannbulle inserierte zusammengefasste Bannformel, lt. welcher der Michael abusivus patriarcha neophytus und cum eo Leo Achridanus episcopus wegen der Summe ihrer Irrtümer der Exkommunikation verfallen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI III,5,2 n. 1128, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1053-00-00_13_0_3_5_2_800_1128
(Abgerufen am 19.03.2024).