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RI III Salisches Haus (1024-1125) - RI III,5,2

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Papst Leo IX. weiht statt des aus seinem Kloster geflohenen (n. 756) Abts Otto den aus Frankreich stammenden Humbert (Umbertum natum ex Francia) zum Abt des Klosters S. Scolastica in Subiaco (D. Tivoli).

Überlieferung/Literatur

Erw.: Chr. Sublacense (Morghen 8 und 9); Mirzio, Cronaca Sublacense 157. Reg.: J p. 374 (1051 Okt.); IP II 92 n. *28 (1050 ?); Boye, Quellenkatalog 86; JL I p. 541 (1051 Okt.). Lit.: Di Meo, Annali VII 316; Höfler, Deutsche Päpste II 132; Hunkler, Leo IX. 218; Delarc, Pape alsacien 362f.; Brucker, L'Alsace II 227; Martin, Saint Léon 148f.; Egidi, Notizie storiche 86f.; Mann, Popes VI 110; Chr. Sublacense (Morghen XVI); Morghen, Relazioni del monastero Sublacense 230; Bloch, Klosterpolitik 248; Kölmel, Rom 131f.; Garreau, Saint Léon IX 111; Schwarzmaier, Subiaco 95; Carosi, Monasteri di Subiaco 75; Stroll, Farfa 81; McQuillan, Political Development 40; Frank, Rapporti fra Farfa e Subiaco 220; Jasper, Synoden Papst Leos IX. 622.

Kommentar

Die Weihe des neuen Abts erfolgte nach Aussage der Quellen nach der Flucht (und dem damit implizierten Amtsverzicht) Abt Ottos (vgl. nn. 756, 757). Die Ordination folgt in beiden Erzählungen der Schilderung vom Tod des Vorgängers, doch muss dieser nicht unbedingt zeitlich vorausgesetzt werden. Die Weihe wird einige Zeit nach n. 756 anzusetzen sein, lt. Mirzio handelt es sich um einen Zeitraum von drei Tagen zwischen Ankunft des Papstes und dem Beginn der Verhandlungen um eine Nachfolgeregelung für den Abt von Subiaco: triduo abbatis redditum praestoleretur; daher und weil die Quellen alle Ereignisse nn. 756-759 in Subiaco ansetzen, ist entweder ein längerer Aufenthalt des Papstes in Subiaco anzunehmen, oder aber ein mehrfacher. Bei dem Geweihten handelt es sich vermutlich um einen der monastischen Reformbewegung nahestehenden französischen Mönch des Klosters. Seine Wahl und Weihe geschah, nachdem [Leo] pontifex habito consilio; ob damit eine Synode angedeutet ist, wie IP und Boye annehmen, muss fraglich bleiben. Vermutlich ist eher an eine Beratung in einem engeren Kreis gedacht. Gegen die Annahme einer Synode spricht auch die Tatsache, dass der Papst erst im Anschluss an diese Handlung die Bewohner von Subiaco zusammenrief (n. 759). Ebenso fraglich ist die bei IP der Weihe vorgeschaltete Absetzung des Vorgängers. Die chronologische Einordnung des Papstbesuchs wird in der Literatur mit dem Datum des Privilegs für Subiaco (1051 Okt. 31) n. 931 in Verbindung gebracht, bzw. von Morghen in seiner Edition des Chr. Sublacense 8 n. 10 (und Egidi 87) ohne Gründe um die Wende 1052/3 angesetzt, was aufgrund des Itinerars Leos IX. (vgl. nn. 1014, 1015, 1017) unmöglich ist. Verschiedene Aussagen über die Datierung des Besuchs liegen schon bei Mirzio vor, der einerseits vom Oktober 1051 spricht, andererseits aber Leo IX. auf dem Rückweg von seinem Normannenkrieg (der 1052 stattfand, n. 981) Subiaco passieren lässt. Ein Aufenthalt des Papstes Ende Oktober 1051 (vgl. n. 931) ist jedoch nicht ausschließen. Das Chr. Sublacense legt aber einen einzigen Aufenthalt Leos IX. in dem Ort nahe, in dessen Verlauf die nn. 756-759 angesetzt werden. Falls mit der in n. 759 erwähnten Privilegierung die große Besitzbestätigung für Subiaco n. 931 gemeint sein sollte, wären aufgrund der Chronik sämtliche Ereignisse Ende Oktober 1051 anzusetzen. Dies ist jedoch mit der aus n. 203 des Regestum Sublacense hervorgehenden Tatsache unvereinbar, dass Abt Humbert bereits bei der päpstlichen Synode 1050 in Rom einen Streit ausgetragen hat (n. 761.15). Demnach müsste Humbert geraume Zeit vor der Ausstellung des Privilegs n. 931 Abt in Subiaco gewesen, infolge dessen die Darstellung des Chr. Sublacense unkorrekt sein: entweder steht das Privileg n. 931 nicht im Zusammenhang mit dem Papstbesuch oder es gab deren zumindest zwei. Kölmel nimmt denn auch den Aufenhalt bereits 1049/50 an; mit einiger Sicherheit lässt der Besuch sich jedoch nur vor den Beginn der römischen Synode von 1050, also vor Ende April dieses Jahres einordnen. Mirzio lässt den Papst im Zusammenhang mit der Abtsweihe Humbert und dessen Nachfolgern auch das Recht verleihen, den Bischofsstab (gestandi baculum pastoralem) zu führen, was jedoch sehr unwahrscheinlich ist.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI III,5,2 n. 758, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1050-04-00_10_0_3_5_2_430_758
(Abgerufen am 25.04.2024).