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RI III Salisches Haus (1024-1125) - RI III,5,2

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Papst Leo (IX.) weiht in Muntzenheim (Munzenheim) (D. Basel) zusammen mit den drei Bischöfen Petrus, Stephan und Crescentius (a b. Leone papa Romano cum tribus episcopis Petro, Stephano et Crescentio) neun Altäre, davon einen zu Ehren des Salvators und aller Heiligen, einen zu Ehren des Hl. Kreuzes, einen zu Ehren Mariens sowie weitere auf andere Heilige, und stattet jeden einzelnen davon mit einem Ablass von hundert Tagen und einer Fastenzeit aus, während die drei Bischöfe jedem Altar jeweils noch 40 Tage und eine Fastenzeit Ablass verleihen.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Reliquienverzeichnis von 1319 (April 25) (Ludwig Baur, Hessisches UB V [Darmstadt 1873] 233 n. 261). Reg.: Ernst Vogt, Regesten der Erzbischöfe von Mainz von 1289-1396 I (Leipzig 1907) 407 n. 2096. Lit.: Hüls, Kardinäle 131; Jasper, Synoden Papst Leos IX. 603; Jasper, Konzilien (MG Concilia VIII) 221.

Kommentar

Die Urkunde, bei der es sich um ein Reliquienverzeichnis von Muntzenheim, östlich von Colmar, handelt (Iste sunt reliquie in Munzenheim), ist in ihrem Wortlaut schwer verständlich. So wird darin behauptet, im dortigen Altar (oder der dortigen Kapelle ?) sei ein Reliquienschrein geborgen, in welchem sich die geweihten Altäre befänden: in altare reconditum est unum scrinium, in quo sunt altaria dedicata a b. Leone papa Romano cum tribus episcopis Petro, Stephano et Crescentio. Soll die Formulierung einen Sinn ergeben, so kann sie nur dahingehend interpretiert werden, dass im Altarschrein sich die Reliquienschreine jener Altäre befinden, welche der Papst einst geweiht hatte. Eine Altarweihe ist bei einem der Aufenthalte Leos IX. in Deutschland, nach der Synode von Mainz 1049 (n. 655) oder in der Zeit des Aufenthalts des Papstes im Rheinland 1052/3 (nn. 1014, 1015, 1017) denkbar, doch klingt der Bericht über die Weihe von neun Altären unglaubwürdig. Vermag die Liste der Dedikationen der einzelnen Altäre zu Beginn mit der Reihenfolge St. Salvator, Hl. Kreuz, Maria usw. noch den Anschein der Echtheit zu bewahren, so ist die inflationäre Aufzählung von Heiligen beim siebten Altar wenig glaubwürdig. Vollends unglaubwürdig wird die Erzählung beim Bericht über die Ablassverleihung durch Papst und konsekrierende Bischöfe: quod idem Leo papa in uno altari novem altaria consecravit et ad unumquodque altare ipse summus pontifex concessit centum dies indulgenciarum et karenam. Möglicherweise basiert die Urkunde auf einer anderen Reliquienliste mit Bezug zu Leo IX. (vgl. n. 683), was insbesondere die Nennung des Hl. Kreuzes wahrscheinlich macht, doch ist eine vom Papst durchgeführte Weihe in Muntzenheim aufgrund der hypertrophen Formulierungen sowie insbesondere der angeblichen, in dieser Form einer späteren Zeit angehörenden, Ablassverleihung eher unwahrscheinlich. Der von Hüls ins Spiel gebrachte Kardinal Crescentius von Silva Candida lässt sich in der Fülle anderer Weiheberichte und Urkunden der Reise 1049 ebensowenig als Begleiter auf der Deutschlandreise des Papstes nachweisen wie die beiden weiter genannten, nicht zu identifizierenden Bischöfe. Angesichts der Fragwürdigkeit der Quelle sind daher Spekulationen über die drei beteiligten Bischöfe wenig erfolgversprechend. Einzuordnen wäre eine Weihe aufgrund des Itinerars vor dem Aufenthalt in Egisheim (n. 696).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI III,5,2 n. †695, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1049-11-00_10_0_3_5_2_367_695
(Abgerufen am 24.04.2024).