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RI III Salisches Haus (1024-1125) - RI III,5,2

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Papst Leo (IX.) verleiht Abt Richer von Montecassino ein Privileg, welches diesem und dessen Nachfolgern den Gebrauch von Sandalen, Dalmatik 〈und Handschuhen〉 zum Gebrauch bei Hochämtern an den Hauptfesten gestattet.

Überlieferung/Literatur

Erw.: n. 1304, n. 1376 und Urkunde Nikolaus' II. (1059 März 8) (JL 4397; IP VIII 141 n. 88) (Migne, PL 143, 1305); Leo Marsicanus, Chr. Casinensis II 79 und 93 (MG SS XXXIV 325 und 352). Reg.: J 3166; IP VIII 135 n. *66; JL *4164. Lit.: Delarc, Pape alsacien 150; Steindorff, Heinrich II 127f.; Brucker, L'Alsace I 208; Braun, Liturgische Gewandung 368; Fliche, Réforme I 157; Bloch, Klosterpolitik 239f.; Klewitz, Montecassino in Rom 38 (ND 467); Wühr, Wiedergeburt Montecassinos 425f.; Cowdrey, Age of Abbot Desiderius 59; Rathsack, Fuldaer Fälschungen I 352f.; Picasso, Montecassino e il papato 65; Munier, Léon IX 123.

Kommentar

Während in der ersten Version der Montecassiner Chronik nur davon die Rede ist, dass Abt Richer von Leo IX. im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Weihe privilegium ... adeptus est, heißt es in den von Petrus Diaconus überarbeiteten Versionen, in dem Privileg habe idem apostolicus usum sandaliorum atque dalmatice nec non et cirothecarum in principalibus festis ad missarum sollemnia verliehen. Beiden Versionen zufolge ist die Privilegierung iuxta morem predecessorum durchgeführt. Nun weist dieser Ausdruck wie auch die Formulierung in der ursprünglichen Version auf n. 943, mit dem Leo IX. ältere Privilegien (n. 210) erneuerte, wohingegen in den überarbeiteten Versionen mit den liturgischen Vorrechten ein in n. 943 nicht enthaltener und zuvor wohl nicht konzedierter Sachverhalt angesprochen ist. Es wäre somit an eine Erfindung des Petrus Diaconus zu denken, wenn Leo IX. entsprechende Rechte nicht anderen, weniger bedeutenden Klöstern ebenfalls verliehen hätte (etwa nn. 749, 753, †800, †1109, 1154); zudem ist die Verleihungen durch Nachurkunden gesichert, allerdings nur was Dalmatik und Sandalen betrifft; bei den Handschuhen handelt es sich möglicherweise um eine vom Chronisten fingierte Beifügung, doch hat Leo IX. deren Gebrauch auch anderweitig verliehen (an Klöster jedoch nur in gefälschten Privilegien vgl. nn. †800, †1109). Angesichts der in der ursprünglichen Version fehlenden Präzisierung des Inhalts der Urkunde ist somit anzunehmen, dass Leo IX. Abt Richer im Zusammenhang mit dessen Weihe (n. 551) ein weiteres, verlorenes Privileg ausgestellt hat. Zur Datierung vgl. nn. 551, 553.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI III,5,2 n. 552, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1049-04-22_3_0_3_5_2_224_552
(Abgerufen am 20.04.2024).