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RI III Salisches Haus (1024-1125) - RI III,5,2

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Papst Leo (IX.) bestätigt unterschriftlich die von Bischof Gilebert (Gileberti) von Meaux veranlasste Gütertrennung in einen bischöflichen Anteil und einen der Domkanoniker vom 12. März 1004 und versieht das Dokument mit apostolischen Sanktionen.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Notitia von ca. 1004 in: 1) 13. Jh., Meaux, Bibl. mun., Ms. 63 p. 17; 2) 13. Jh., Meaux, Bibl. mun., Ms. 64 p. 8; 3) 13. Jh., Meaux, Bibl. mun., Ms. 65 p. 10. Druck: Du Plessis, Hist. de l'église de Meaux II (Paris 1731) 7 (fragm.). Reg.: – . Lit.: Du Plessis, Hist. de l'église de Meaux I 92f.; Corblet, Hagiographie du diocèse d'Amiens II 544.

Kommentar

In dem Dokument wird erzählt, die fratres s. sedis Meldensium ... canonici hätten ihren Bischof Gilebert(i) (998-1009) aufgesucht und um die Zuweisung von Kirchen und Besitz gebeten. In der daraufhin vollzogenen Güterteilung zwischen mensa episcopalis und Kapitel habe ihnen der Bischof verschiedene Kirchen und Besitzungen zugeteilt, darunter den halben Markt in villa Asciaca und Iodio. Allerdings weist die Bischofurkunde einige Ungereimtheiten auf. So wird nach der Besitzliste, mitten in den Sanktionen als weitere Besitzung ein Wald namens Arsicius angeführt und die Datierung ist in sich nicht stimmig. Auch korreliert das angegebene Inkarnationsjahr d. nostri Jesu Christi annorum cursu quatuor supra mille nicht mit dem ebenfalls festgestellten 12. Regierungsjahr König Roberts [II.]. (996-1031), doch ist die Ausstellung an einem Sonntag, auf welchen im genannten Inkarnationsjahr das Datum (sub die quarto idus Marcii) fällt, nicht unwahrscheinlich. Der Papst, der als Ego Leon[i]s s. catholicae et apostolicae eccl. presul apostolicus das Dokument konfirmiert und nostro sigillo illum munire iussi in mense Aprili ind. secunda, versieht das Dokument zugleich mit seiner Sanktio negativa. Ist letztere in ihrem Wortlaut nicht auffällig, so muss doch die Papstitulatur und die seltsame Schreibweise des Papstnamens irritieren. Allerdings deutet die Datierung der Konfirmierung auf den April 1049, d. h. es läge eine der frühesten schriftlichen Stellungnahmen aus dem Pontifikat Leos IX. vor. Evtl. war der Kanzleigebrauch noch nicht entwickelt, insbesondere da es sich nur um die Bestätigung einer Bischofsurkunde und keine eigene Papsturkunde handelt. Zudem kann an eine Bestätigung im Rahmen der für das Frühjahr 1049 angekündigten Synode gallischer Bischöfe in Rom (n. 540) gedacht werden.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI III,5,2 n. 536, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1049-04-00_1_0_3_5_2_208_536
(Abgerufen am 19.04.2024).