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RI III Salisches Haus (1024-1125) - RI III,5,2

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Papst (Leo IX.) benachrichtigt H(einrich III.) als Vogt der römischen Kirche (H. dulcissimo filio nostro imp. augusto ... qui estis advocatus et defensor matris vestre Romani eccl.) über seine im Streit zwischen dem Kloster Reichenau und Bischof (Dietrich von Konstanz) um die Weihe des Abtes zugunsten des Klosters gefällte Entscheidung (n. †533) und erklärt, der Bischof habe die Weihe mit seinem Bischofsstab dem Papst überlassen entsprechend dem Privileg, das der Papst dem Abt der Reichenau nach der von ihm selbst vollzogenen Weihe (n. 532) ausgestellt hatte (nn. 532, †534), und verlangt die kaiserliche Bestätigung der hinsichtlich der Exemtion des Klosters getroffenen Entscheidung (Augensis abbatia ... s. Petri est ... victus est episcopus ... de consecratione abbatis ... suo baculo s. Petro nobis[que] eandem consecrationem ... redderet ... sicut in privilegio continetur, quod eidem abbati post consecrationem a nobis datam iussimus fieri).

Incipit:
Incrementum nostri decoris ad Romane ...

Überlieferung/Literatur

Orig.: . Kop.: 1) ca. 1515, Augsburg, StBibl., 2o Cod. Aug. 395 fol. 166 (fragm. lateinische Version). Druck: Pokorny, Augiensia 109 n. 20. Reg.: Künast/Zäh, Bibliothek Konrad Peutingers II n. 977. 15 [XV] († 1049-1051). Lit.: .

Kommentar

Auf die bisher völlig unbekannte Urkunde haben erst Künast/Zäh aufmerksam gemacht, die sie in einer Abschrift Reichenauer Urkunden in der Bibliothek Konrad Peutingers entdeckten. Das Stück steht im Zusammenhang mit den nn. †533, †534 und den Bemühungen der Reichenau um die Emanzipation vom Bischof von Konstanz. Es stellt die Antwort auf die von Konrad II. verlangte Vernichtung Reichenauer Privilegien dar (Helmut Maurer, Die Konstanzer Bischöfe vom Ende des 6. Jahrhunderts bis 1206 [Germania Sacra NS 42, 1: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz. Das Bistum Konstanz 2, Berlin New York 2003] 177f.). In der Urkunde selbst sind keine Namen genannt, weder der des Papstes, noch jener des Abts oder des Konstanzer Bischofs. Selbst der Kaiser als Empfänger ist nur über die Initiale H. zu identifizieren. Eine grobe chronikalische Einordnung ist allerdings möglich durch die Aussage des Papstes in dem Dokument, er habe den Abt der Reichenau persönlich geweiht und ihm bei diesem Anlass ein Privileg ausstellen lassen (nn. 532, †534). Beides trifft auf Leo IX. zu, während bei der Annahme, die Passage beziehe sich auf die Weihe Abt Alawichs durch Gregor V. (22. April 998) (Böhmer/Zimmermann, Papstregesten n. 825), Otto III. der Empfänger sein müsste, auf welchen die Initiale H. nicht zutrifft. Daraus ergibt sich, dass es sich bei dem Reichenauer Abt um Ulrich handeln muss und der handelnde Konstanzer Bischof vermutlich mit Dietrich zu identifizieren ist. Die Urkunde bezieht sich jedoch – aufgrund der Bestätigung der Exemtion ist – auf n. †533, †534 und nicht auf die echte von Leo IX. ausgestellte Urkunde n. 532 und ist somit ebenfalls als Fälschung zu betrachten.

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Empfohlene Zitierweise

RI III,5,2 n. †535, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1049-03-26_4_0_3_5_2_207_535
(Abgerufen am 24.04.2024).