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RI III Salisches Haus (1024-1125) - RI III,5,2

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Papst [L]eo (IX.) verleiht dem Stift Lesterps (D. Limoges) unter Abt Walter (Galterio ... abbati eccl. b. Petri Stirpensis) ein Privileg, das die kanonische Lebensweise billigt und dem Stift bestätigt sowie dessen Verlassen ohne Erlaubnis des Abtes verbietet.

Incipit:
Pie voluntatis affectus prosequente debet ...

Überlieferung/Literatur

Orig.: – . Kop.: 12. Jh., Laon, Bibl. mun., Ms. 471 fol. 74v (fragm.). Druck: Ramackers, PUU in Frankreich NF IV 63. Reg.: Becquet, Bullaire du Limousin 118 n. 12; vgl. Pfaff, Liber Censuum 327 n. 553. Lit.: Rougerie, Vie de Gaultier, abbé de Lesterps (1877) (nicht eingesehen); Charles Dereine, L'élaboration du statut canonique des chanoines réguliers spécialement sous Urbain II (RHE 46/ 1951, 534-565), 550f.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Ramackers, PUU in Frankreich NF IV 63. Wegen des Fehlens des unteren Teils des Blatts, auf dem die Urkunde allein überliefert ist, fehlt dieser ein längeres Textstück aus der Mitte des Dokumentes. Ein Eschatokoll ist ebenfalls nicht erhalten, allerdings nicht wegen Verlust des Materials. Die Tatsache, dass Leo IX. dennoch der Aussteller sein muss, ergibt sich aus den Lebensdaten Walters von Lesterps (990-1070). Inhaltlich wird darin nur die vom Papst allgemein befürwortete kanonische Lebensweise für das Stift bestätigt, Fragen des Besitzstandes überhaupt nicht angesprochen. Das ist verglichen mit anderen Urkunden Leos IX. auffällig, ebenso wie das die Urkunde beendende Amen. Dereine nimmt eine Fälschung an, weil die darin verwendeten, von Anselm von Lucca und Ivo von Chartres beeinflussten Formulierungen erst seit Urban II. gebraucht wurden.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI III,5,2 n. †474, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1049-00-00_52_0_3_5_2_146_474
(Abgerufen am 29.03.2024).