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RI III Salisches Haus (1024-1125) - RI III,5,2

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Papst Leo (IX.) gestattet Abt Berard von Farfa (D. Sabina) (Berardo abbati s. Mariae de Farfa) wunschgemäß, die Klosterkirche von Farfa durch einen beliebigen Bischof weihen zu lassen, vorausgesetzt, dieser ist kein Simonist.

Incipit:
Petitiones tuas iustas adimplere non ...

Überlieferung/Literatur

Orig.: – . Kop.: 1) 11. Jh., Rom, Bibl. Vat., Cod. vat. lat. 8487 fol. 500v (fragm.). Insert: 12. Jh., Gregor von Catino, Chr. Farfense (Balzani II, FSI 34/1903, 202; Muratori, SS rer. Ital. II/ 2 620). Drucke: Migne, PL 143, 740; Giorgi/Balzani, Regesto di Farfa V 284. Reg.: J 3279; Höfler, Deutsche Päpste II 375; IP II 66 n. 34; Santifaller, LD 127; JL 4315. Lit.: Drehmann, Simonie 24, 28f.; Bloch, Klosterpolitik 239f., 242; Vehse, Sabina 149; Parisella, Dimicatio contra simoniam 109f.; Clementi, S. Maria di Picciano 89; McClendon, Farfa 78; Stroll, Farfa 49; Boynton, Shaping Monastic Identity 13.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Kaltenbrunner, PUU in Italien 642, IP, vgl. aber n. 503. Die Urkunde ist fragmentarisch mit nur wenigen Sätzen überliefert. Im Register von Farfa ist der Text an zwei Stellen rasiert, im Chronicon Farfense sind vier Zeilen ausradiert. Der in diesen beiden Handschriften Gregors von Catino tradierte Brief ist eine verfälschte Version von n. 503. Dort wird der Abt beauftragt, die Klosterkirche durch den Ortsbischof weihen zu lassen, und nur wenn dies nicht machbar ist, befugt, einen anderen Bischof heranzuziehen. Dieser Inhalt wird in der Fälschung durch Auslassungen und Umformulierungen so verändert, dass der Abt von vornherein die päpstliche Erlaubnis erhält, die Weihe durch einen beliebigen Bischof vornehmen zu lassen. Stellt dieser Brief somit eine Verfälschung des ursprünglichen päpstlichen Auftrages dar, so entspricht er dennoch den durch das Privileg n. 938 eingetretenen Rechtsverhältnissen; darin formuliert Leo IX. ausdrücklich die Berechtigung des Klosters, Weihen von beliebigen Bischöfen zu erbitten. Möglicherweise erfolgte die Umformulierung des Dokumentes, weil dieses in Widerspruch zum faktischen Privilegienstand geraten war.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI III,5,2 n. †440, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1049-00-00_18_0_3_5_2_112_440
(Abgerufen am 25.04.2024).